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Mitbestimmung des Betriebsrats bei Wiedereröffnung nach einem Lockdown

Ein Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eine Betriebsschließung bis zum Abschluss einer Gefährdungsbeurteilung nach dem „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard". Der Arbeitsschutzstandard ist keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Arbeitsgericht Hamm 04.05.2020 – 2 BVGa 2/20

Stand:  21.7.2020
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin, ein Bekleidungsunternehmen, betreibt einen Einzelhandelsbetrieb in einem Einkaufszentrum. Es existiert ein dreiköpfiger Betriebsrat. Wegen der coronabedingten Einschränkungen schlossen die Betriebsparteien am 9.4.2020 eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit ab: Der Betrieb sollte bis zum 31.5.2020 geschlossen bleiben und die Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen. Am 22.4.2020 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, den Betrieb bereits ab dem 28.4.2020 wieder öffnen zu wollen. Die Mitarbeiter sollten zwischen 20 und 80 % ihrer persönlichen Arbeitszeit einbringen. Die Arbeitgeberin wies den Arbeitnehmern per Personaleinsatzplan die Arbeitszeiten zu, aber ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben. Der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard" des BMAS vom 16.4.2020 war im Betrieb noch nicht umgesetzt.

Der Betriebsrat beantragte eine einstweilige Verfügung. Er meinte, die Arbeitgeberin habe es zu unterlassen, den Arbeitnehmern Arbeitszeiten zuzuweisen, solange keine Zustimmung des Betriebsrats vorliege. Die Arbeitgeberin dürfe die Filialen nicht öffnen, solange die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit gelte. Außerdem beantragte er, der Arbeitgeberin aufzugeben, den Betrieb bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem neuem Arbeitsschutzstandard zu schließen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Betriebsrat teilweise recht. Es untersagte der Arbeitgeberin, Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu beschäftigen. Nach der Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit dürften die Mitarbeiter nur mit Zustimmung des Betriebsrats beschäftigt werden. Der Betriebsrat habe auch einen Anspruch auf Durchführung der Vereinbarung. Der Einsatzplan der Arbeitgeberin verstoße aber dagegen. Daneben habe der Betriebsrat auch ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zur Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Verteilung auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dieses umfasse auch die Gestaltung der Einsatzpläne.

Den Antrag auf Betriebsschließung wies das Gericht allerdings ab. Der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard" sei keine Regelung des Gesundheitsschutzes im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Es handle sich weder um eine gesetzliche Vorschrift noch um eine Rechtsverordnung, sondern lediglich um eine „Handlungsempfehlung" des Arbeitsministers. Selbst, wenn man eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss von Regelungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG annehme, liege keine Verpflichtung zur Betriebsschließung bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung vor, denn dafür gebe die Mitbestimmung im Gesundheitsschutz keine Rechtsgrundlage.

Auch sonst habe der Betriebsrat keinen Anspruch auf Betriebsschließung. Die Arbeitgeberin sei zwar durch die Betriebsvereinbarung gehindert, die Mitarbeiter ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu beschäftigen; sie könne aber evtl. Dritte beschäftigen, die nicht vom Betriebsrat vertreten werden.

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