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Arbeitnehmer haben trotz jahrelanger kostenloser Nutzung von Mitarbeiter-Parkplätzen keinen Anspruch aus betrieblicher Übung, weiterhin kostenfrei zu parken, wenn der Arbeitgeber im Zuge von Baumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage aufwändig umgestaltet.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung, Urteil vom 13. Januar 2014, 1 Sa 17/13
Der Arbeitgeber betreibt ein Klinikum. Bis zu einer im Jahr 2011 beginnenden Neubau- und Umbaumaßnahme standen auf dem Klinikgelände über 500 Parkplätze zur Verfügung. Die Parkplätze konnten von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern kostenlos genutzt werden. Im Zuge des Umbaus entfielen die bisherigen Parkplätze. Der Arbeitgeber richtete jedoch auf dem Klinikgelände über 600 neue Parkplätze ein. Die Zufahrt wird durch eine Schranke und ein elektronisches Bezahl- und Öffnungssystem mittels einer Parkkarte geregelt. Die Arbeitnehmer müssen nun pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von 10 Cent, eine Tagespauschale von maximal 70 Cent und für eine Monatskarte ca. 12,00 Euro entrichten. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro Stunde 1,50 Euro verlangt.
Ein Arbeitnehmer setzte sich gegen die nun erhobene Parkgebühr zur Wehr. Er war der Ansicht, dass der Arbeitgeber ihm aufgrund betrieblicher Übung weiterhin einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen müsse.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer weiterhin kostenloses Parken zu ermöglichen. Ein Anspruch ergibt sich hier nicht aus einer betrieblichen Übung. Der Arbeitnehmer durfte nämlich nicht davon ausgehen, dass er auch künftig die klinikeigenen Parkplätze kostenlos nutzen darf.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich genauso um eine freiwillige betriebseigene Sozialeinrichtung wie z. B. bei Kantinen. Deren Einrichtung kann weder ein Arbeitnehmer noch der Betriebsrat erzwingen. Wenn der Arbeitgeber allerdings Parkplätze zur Verfügung stellt und für das Parken in der Vergangenheit keine Gebühren erhoben hat, können Arbeitnehmer kraft betrieblicher Übung durchaus einen Anspruch auf die weitere kostenlose Nutzung der Parkplätze haben. Der Arbeitgeber hat im vorliegenden Fall aber nicht für ein bereits bestehendes Parkgelände Gebühren erhoben, sondern erst nach einer aufwendigen Umgestaltung des Parkgeländes. Die Arbeitnehmer mussten deshalb davon ausgehen, dass der Arbeitgeber für die Schaffung neuer Parkmöglichkeiten zumindest in einem gewissen Umfang eine Gegenleistung erhebt.