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Bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst kann man regelmäßig davon ausgehen, dass sie Arbeitnehmerin und somit sozialversicherungspflichtig ist.
Hessisches Landessozialgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 26. März 2015, L 8 KR 84/13
Die Arbeitnehmerin war jahrelang als angestellte Krankenschwester in einem Universitätsklinikum tätig. Im Mai 2008 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Dienstleistungsvertrag als freie Mitarbeiterin ab. Die Leistungen waren gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst zu erbringen. Im Vertrag wurde vereinbart, dass sie keine Arbeitnehmerin sei und somit auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe.
Von Oktober 2008 bis Mai 2009 arbeitete sie wöchentlich circa 44 Stunden zu einem festen Stundenlohn. Sozialabgaben und Lohnsteuer wurden nicht entrichtet.
Die Krankenschwester beantragte als Selbstständige die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie gab hierbei an, weder bestimmte Arbeitszeiten noch inhaltliche Weisungen einhalten zu müssen, deshalb sei sie mit einem selbstständigen Handwerker vergleichbar. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Krankenschwester sei in den Klinikbetrieb eingegliedert und sehr wohl weisungsgebunden und daher abhängig beschäftigt. Als Arbeitnehmerin sei sie in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung pflichtversichert.
Nach Ansicht der Richter ist die Krankenschwester als Arbeitnehmerin tätig. Sie sei genauso wie die anderen festangestellten Pflegekräfte in die Einsatzplanung der Klinik eingegliedert. Die Klinik habe außerdem die Arbeitskleidung und weitere spezielle Geräte zur Verfügung gestellt.
Grundsätzlich sei eine weisungsfreie Tätigkeit als Krankenschwester im Operationsdienst weitgehend ausgeschlossen. Ob es um das Befolgen der Weisungen des operierenden Arztes oder die persönliche Leistungserbringung geht – die eigenen Gestaltungsmöglichkeiten einer OP-Krankenschwester sind begrenzt.