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Wer im Dienst unter anderem eine Kaffeepause im absoluten Halteverbot macht und dann noch öffentlich neben dem Streifenwagen uriniert, dem fehlt laut OVG Münster die charakterliche Eignung für den Polizeiberuf. Verstößt man als Polizist gegen die Vorbildfunktion, kann man dafür entlassen werden.
OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2024, 6 B 461/24
Einem Polizeibeamtem auf Probe wurde einiges an Fehlverhalten vorgeworfen: Er habe den Streifenwagen während des Dienstes im absoluten Halteverbot geparkt, um eine Kaffeepause zu machen, zweimal in der Öffentlichkeit neben dem Streifenwagen uriniert und sich unangemessen gegenüber den Bürgern verhalten – und das, obwohl er wiederholt auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden sei. Am Ende wurde er wegen „fehlender charakterlicher Eignung“ aus dem Dienst entlassen.
Der Beamte ging im Eilverfahren gegen den Sofortvollzug vor: Sowohl das VG Düsseldorf als auch das OVG Münster wiesen seinen Antrag aber ab und bestätigten die Entlassung des Polizisten aus dem Dienst.
Sein Fehlverhalten sei keine Bagatelle, denn als Polizeibeamter habe der Kläger für die Einhaltung von Gesetz, Recht und Ordnung einzustehen, so das OVG. Außerdem erkannte es im Verhalten des Polizisten einen Hang zur Ausnutzung der ihm eingeräumten Machtposition. Insbesondere das öffentliche Urinieren in Uniform und in unmittelbarer Nähe vom Streifenwagen offenbare einen Mangel an Disziplin. Zuvor sei er sogar von Kollegen gebeten worden, eine Toilette zu benutzen.
Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität – all das ist in manchen Berufsgruppen besonders wichtig, z.B. im Polizeidienst. Der junge Polizist schien das nicht zu beherzigen, in diesem Fall ging es sogar so weit, dass sich die eigene Dienstgruppe für ihren Kollegen schämte.
Dem Argument des entlassenen Polizisten, dass eine charakterliche Eignung gar nicht objektiv nachprüfbar sei, folgte das Gericht nicht. Diese zeige sich in Tugenden wie Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung. (cbo)