Praktikanten sorgen für unwirksame JAV-Wahl beim Bundesnachrichtendienst

Auch beim Bundesnachrichtendienst, einem deutschen Geheimdienst, gibt es eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Gültigkeit der JAV-Wahl einer Dienststelle landetet allerdings vor Gericht: Im Kern geht es um die Frage, ob Praktikanten wahlberechtigt gewesen sind. Jetzt hatte das Bundesverwaltungsgericht das letzte Wort. 

Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 27.08.2025, 5 PA 2.24

Stand:  2.2.2026
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Das ist passiert

Die Leiterin der Dienststelle des Bundesnachrichtendienstes in Pullach hält die JAV-Wahl ihrer Behörde für ungültig. Grund ist, dass rund 50 „Stipendiaten“ an der Wahl im Jahr 2024 teilgenommen hatten; vier von ihnen wurden sogar in das Fünfergremium gewählt. Ihrer Meinung nach waren sie allerdings gar nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.

Es handelt sich um Studenten der Bundeswehrhochschule, mit der es eine Kooperation gibt – in Form von Praktika sowie praktischen Studienabschnitten. In letzter Instanz hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Das entschied das Gericht

Stand den Stipendiaten das aktive und passive Wahlrecht nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) zu? Nein, so das Bundesverwaltungsgericht. Es erklärt die Wahl für ungültig.

Bei den Stipendiaten handele es sich nicht um Beschäftigte der Dienststelle, sie seien keine zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten – Voraussetzung wäre ein mit dem BND bestehendes Ausbildungsverhältnis. Hierfür reiche der Gedanke der „Nachwuchsgewinnung“ ebenso wenig wie Vereinbarungen über eine Studienfinanzierung.

Es fehlte zudem an der Eingliederung in die Dienststelle am Wahltag; außerdem an der Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten im öffentlichen Dienst des Bundes.

Bedeutung für die Praxis

Die JAV-Wahl beim BND ist ungültig und muss wiederholt werden. Weil die Stipendiaten nun nicht mehr in der Wahlerliste auftauchen, wird das Gremium auch kleiner – also nicht fünf Vertreter sind zu wählen, weil es nicht 85 Wahlberechtigte gibt (§ 101 Abs. 1 BPersVG).