Profifußball: Punktprämie trotz Ersatzbank?
Ein Fußballprofi der 2. Bundesliga verlangt einen Bonus für Spiele, bei denen er gar nicht auf dem Platz – insgesamt rund 21.900 Euro. Zu Recht? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 23.6.2026, 11 SLa 106/26
Das ist passiert
Zwischen 2015 und 2025 war der Kläger als Profifußballspieler beschäftigt, zuletzt in der 2. Bundesliga.
Im Jahr 2022 hatten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag beschlossen. Dieser sah für den Kläger neben einem Grundgehalt unter der Überschrift „§ 4 Punkteinsatzprämie“ leistungsabhängige Vergütungsbestandteile vor: Für jeden Punkt, den die Mannschaft in der 2. Bundesliga holte, sollte er 2.500 Euro brutto erhalten – allerdings nur bei einem Einsatz in der Startelf oder als Einwechselspieler mit mindestens 45 Minuten Spielzeit. Außerdem gab es eine Nachzahlungsklausel: Bei einem Tabellenplatz von eins bis sechs sollte der Spieler weitere 1.000 Euro brutto pro erreichtem Punkt erhalten.
Am Ende der Saison belegte der Verein mit 53 Punkten den sechsten Tabellenplatz der 2. Bundesliga. Der Kläger erhielt einen Bonus von insgesamt 31.100 Euro brutto – für Spiele, in denen er tatsächlich zum Einsatz gekommen war. Der Fußballer verlangt weitere 21.900 Euro; die Nachzahlungsklausel sei nicht an seinen persönlichen Spieleinsatz geknüpft gewesen.
Das entschied das Gericht
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Für die weitere Prämie in Höhe von insgesamt 21.900 € hätte er jeweils als Spieler eingesetzt sein müssen. Dafür sprächen Systematik, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vertragsbestimmung. Bereits die Überschrift „Punkteinsatzprämie“ mache deutlich, dass sämtliche Zahlungen in dieser Vertragsklausel einen Spieleinsatz voraussetzen.
Bedeutung für die Praxis
Über die Zahlung von Boni, also dem Anteil am Gehalt, der von individuellen Leistungen oder vom Erfolg des Unternehmens abhängig ist, wird immer wieder gestritten.
Wichtig für Betriebsräte: Bei Bonuszahlungen an eine Vielzahl von Arbeitnehmern geht es um „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zwar entscheidet, ob und wie viel er insgesamt zahlt, bei der Verteilung bestimmt der Betriebsrat aber mit. Kein Mitbestimmungsrecht gibt es bei individuellen, arbeitsvertraglichen Einzelregelungen. (cbo)