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Weist ein Arbeitgeber dem Betriebsrat andere Räumlichkeiten für das Betriebsratsbüro zu und weigert sich der Betriebsrat umzuziehen, darf der Arbeitgeber den Umzug der Einrichtung, Unterlagen und Materialien des Betriebsrats ohne gerichtlichen Herausgabetitel nicht eigenmächtig veranlassen.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2019, 16 TaBVGa 6/19
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Dort besteht ein Betriebsrat. Im Mai 2017 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Pläne, das Betriebsratsbüro in das vom Betriebsgebäude getrennte Verwaltungsgebäude umzuziehen. Der Betriebsrat stimmte dem nicht zu. Im Juli 2018 wurde der Betriebsrat erneut über den beabsichtigten Umzug informiert. Er lehnte wiederum ab. Schließlich wurde dem Betriebsrat an 03. Dezember 2018 mitgeteilt, dass er vom 18. bis 19. Dezember Zeit habe, seine vertraulichen Unterlagen selbst in das neue Büro zu bringen und das von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Umzugspersonal zu überwachen. Ansonsten werde die Arbeitgeberin dies übernehmen. Der Betriebsrat beantragte gegen das angekündigte Vorhaben der Arbeitgeberin eine einstweilige Verfügung. Solange keine einvernehmliche Lösung bzw. Klärung im Beschlussverfahren herbeigeführt sei, habe es die Arbeitgeberin zu unterlassen, das Betriebsratsbüro zu betreten, Unterlagen und Materialien zu entfernen sowie dem Betriebsrat die Räumlichkeiten zu entziehen.
Der Betriebsrat bekam sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Recht. Die Arbeitgeberin sei nach § 40 Abs. 2 BetrVG unter anderem dazu verpflichtet, dem Betriebsrat für dessen Tätigkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen und zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben stehe dem Betriebsrat das Hausrecht an den ihm überlassenen Räumen zu. Die Arbeitgeberin sei zwar befugt, dem Betriebsrat andere, für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit geeignete Räume, zuzuweisen. Allerdings dürfe sie die bisherigen Räume des Betriebsrats nicht eigenmächtig räumen. In dem Fall, dass Betriebsrat und Arbeitgeberin sich nicht einigen können, müsse sich die Arbeitgeberin an die Gerichte wenden und einen Herausgabetitel erwirken. Andernfalls liege verbotene Eigenmacht vor.