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Rauer Ton im Unternehmen – Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

Wer einem Kollegen droht: „Ich schneid dir die Eier ab, du Schwein“, diesen am gleichen Tag schubst und einem Zeugen der Szene sagt: „Damit du Bescheid weißt: Du hast nichts gesehen“, der muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber eine (zumindest ordentliche) Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausspricht, weil ein solche Verhalten im Betrieb nicht zu dulden ist. Umso mehr, wenn eine Entschuldigung unterblieben ist. 

LAG Köln , Urteil vom 02.06.2021 – 6 Sa 53/21 

Stand:  23.11.2021
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Das ist passiert:

Ein 57-jähriger Arbeitnehmer war seit dem 01.08.2013 als Lagerist bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Am 16.06.2020 fotografierte ein Kollege ihn und zwei andere Mitarbeiter beim Solitärspielen am Computer. Die Fotos führten zu zurechtweisenden Gesprächen und die drei sahen ihre Pflichtverletzung ein. 

In der Folge hegte der Arbeitnehmer jedoch einen derartigen Groll gegen den vermeintlichen Denunzianten, dass er nach dem rügenden Gespräch mit seinem Vorgesetzten auf den Kollegen, den er für den Fotografen hielt, zustürmte und ihn beschimpfte. Unstreitig fielen die Worte: „Ich schneid dir die Eier ab, du Schwein“.  

Kurze Zeit danach stieß er den Kollegen am Ende eines erneuten Aufeinandertreffens mit beiden Händen weg. Zu einem anderen Kollegen, der dabei war, sagte er: „Damit du Bescheid weißt: Du hast nichts gesehen.“ Trotz des Angebots des Kollegen, dass mit einer Entschuldigung alles in Ordnung sei, entschuldigte sich der Groll hegende Kollege nicht. Weiterhin steht im Raum, ob er noch „Ich fick Deine Mutter“ geschrien habe.  

Am 30.06.2020 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.08.2020. Die Kündigung hielt der Arbeitnehmer für übertrieben. Nach seiner Wahrnehmung wurde er provoziert und hatte daher sein Temperament nicht im Griff. Seine Äußerungen seien aber nicht ernst gemeint gewesen.  

Das entschied das Gericht: 

Das Arbeitsgericht hielt in der ersten Instanz eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers für unverhältnismäßig. Vor dem LAG streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeberin noch über die Frage, ob die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wirksam ist, oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst hätte abmahnen müssen. 

Nein, so die Richter des LAG. Ihrer Meinung nach wäre in diesem Fall eine Abmahnung bloße „Förmelei“ gewesen: Wer einem Kollegen droht: „Ich schneid dir die Eier ab, du Schwein“ und diesen am gleichen Tag schubst und einem Zeugen der Szene sagt: „Damit du Bescheid weißt: Du hast nichts gesehen“, der muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber eine (zumindest ordentliche) Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausspricht, weil ein solche Verhalten im Betrieb nicht zu dulden ist. Umso mehr, wenn eine Entschuldigung unterblieben ist. Beleidigung, Androhung von sexualisierter Gewalt, körperliche Übergriffigkeit, Nötigung – dieses rechtswidrige Verhalten muss ein Arbeitgeber nicht dulden; auch weil er in Zukunft mit derartigen Ausfällen rechnen konnte. Dies galt im Streitfall umso mehr, weil sich der Arbeitnehmer offensichtlich nicht für sein Fehlverhalten entschuldigen wollte oder konnte und dies, obwohl er hierzu durch den Arbeitgeber und durch den angegriffenen Kollegen aufgefordert worden war.  

Ob der Arbeitnehmer darüber hinaus zu dem besagten Kollegen „Ich fick deine Mutter“ gerufen, also dem Wortlaut nach mit der Vergewaltigung einer dem Kollegen nahestehenden Person gedroht hat, war nicht mehr entscheidungserheblich. Demnach war die ordentliche Kündigung wirksam. 

Praxishinweis:  

Ein rauer Ton seine Grenzen! Eine Abmahnung kann in bestimmten Fällen entbehrlich sein:  Nach dem sinngemäß auch auf die ordentliche Kündigung anwendbaren § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB ist bei einer Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die (sofortige) Kündigung rechtfertigen. Von einer solchen Ausnahme ist z.B. auszugehen, 

  • wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft – trotz Abmahnung – nicht erwartet werden kann; 

  • oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, dass deren Rechtswidrigkeit dem Vertragspartner ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen werden kann; 

  • oder wenn ein Kündigungsgrund besonders schwerwiegt, so dass dem Kündigenden selbst nach erfolgreicher Abmahnung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist; 

  • oder wenn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung derart erschüttert ist, dass sie auch durch die Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann. 

Das Abmahnerfordernis besteht also dann nicht, wenn die Abmahnung von vornherein nicht erfolgversprechend ist und daher eine bloße „Förmelei“ wäre. In solchen Fällen kommt es auf eine Wiederholungsgefahr gar nicht an, da das Vertrauensverhältnis so stark belastet ist, dass sich der Pflichtverstoß selbst als fortdauernde Störung auswirkt. (ah) 

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