Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
In mindestens zwei Fällen hatte ein Vorarbeiter eine Kollegin unsittlich berührt. Sein Arbeitgeber, ein Hersteller für Tiefkühlpizzen, warf den Mann auf der Stelle raus. Doch der zog vor Gericht.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 324/11)
In der Welt des Sports reicht eine bloße Entschuldigung für einen Po-Grabscher. Bei der Siegerehrung der Flandern-Rundfahrt am Ostersonntag hatte der Zweitplatzierte des Radrennens, der Slowake Peter Sagan, eine Hostess unsittlich am Hintern berührt. Das Foto der Tatsch-Attacke ging um die Welt, der 23-Jährige wurde von der internationalen Presse kritisiert - und entschuldigte sich schließlich kleinlaut per Video-Botschaft bei seinem Opfer.
Gravierendere Folgen als ein angeknackstes Image kann ein Po-Grabscher jedoch abseits des Sports haben. So müssen Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie Kollegen derart sexuell belästigen. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 324/11).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hersteller für Tiefkühlpizzen einen Vorarbeiter rausgeworfen. Dieser hatte eine Mitarbeiterin in mindestens zwei Fällen unsittlich berührt, unter anderem am Po. Daraufhin kündigte ihm die Unternehmensleitung fristlos. Zu Recht, urteilten jetzt die Richter. Auch dem Arbeitgeber sei es nicht zuzumuten, mit dem Mann länger zusammenzuarbeiten. Außerdem legten die Art und das Ausmaß der sexuellen Belästigung den Schluss nahe, dass in Zukunft mit ähnlichen Fehltritten des Vorarbeiters zu rechnen sei.
Für den Arbeitgeber kann ein solches Verhalten im Übrigen ebenfalls Konsequenzen haben: Bleibt er trotz erwiesener sexueller Belästigung untätig, verletzt er seine Fürsorgepflicht. Unter Umständen macht er sich sogar schadensersatzpflichtig.
Autor: SZ. Quelle: Süddeutsche Zeitung. Lizensiert durch Süddeutsche Zeitung Content.