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Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei Vorliegen eines Sozialplans in bestimmten Fällen eine ungleiche Behandlung von Mitarbeitern möglich ist. Liegt wegen der Schließung eines Krankenhauses eine rechtmäßige Versetzung einer Krankenschwester an einen anderen Standort vor, kann diese keine Kündigung mit Abfindung aus einem Sozialplan verlangen, welcher dies ausdrücklich ausschließt.
Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 26.06.2024, 1 Sa 43/23
Das LAG Saarland hat die Klage einer Krankenschwester gegen ein kirchliches Krankenhaus im Berufungsverfahren zurückgewiesen. Seit 1986 war die Klägerin als Krankenschwester dort tätig, 2023 wurde die Klinik geschlossen. Sie wandte sich gegen ihre Versetzung in ein anderes Krankenhaus, gleichzeitig verlangte sie die Zahlung einer Abfindung nach dem Sozialplan für gekündigte Mitarbeiter. Der Sozialplan hatte Mitarbeiter ausgenommen, die aufgefordert wurden, in einer anderen Einrichtung ohne Änderung ihrer Eingruppierung zu arbeiten. Vor dem Landesarbeitsgericht begehrte die Klägerin die Zahlung der Sozialplanabfindung, auch in Form einer Entschädigung nach AGG, weil der Sozialplan sie wegen des Alters diskriminiere. Ferner argumentierte sie, dass die Rationalisierungssicherungsordnung (RSO), die für Träger kirchlicher Einrichtungen gilt, einen Abfindungsanspruch begründe.
Das Landesarbeitsgericht Saarland wies die Klage ab. Es sei eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Mitarbeitern, denen ein zumutbares Arbeitsplatzangebot gemacht worden sei und denjenigen, denen ein weiter entfernter und damit nach der Definition des Sozialplans nicht mehr zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden sei. Das gelte, obwohl kein Wahlrecht zwischen der Zahlung der Abfindung und der Annahme des Arbeitsplatzangebots eingeräumt worden sei. Diese Regelung im Sozialplan verstoße nicht gegen § 7 Abs. 1 AGG, da die Ungleichbehandlung - wenn auch möglicherweise aufgrund des angewandten Punkteschemas mittelbar altersbezogen - objektiv und angemessen und durch das legitime Ziel des Erhalts des Arbeitsplatzes im Sinne von § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt sei. Ansprüche aus der RSO bestünden nicht, da die Versetzung wirksam erfolgt sei. Der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt. Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil macht deutlich, wie wichtig es ist, bereits beim Interessenausgleich und den Sozialplanverhandlungen die Zumutbarkeit von Versetzungen und den personellen Geltungsbereich von Vereinbarungen sehr genau zu untersuchen und festzulegen. (dz)