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Sind Donuts feine Backwerke aus Konditorenhand oder Industrieprodukte? Im Kern ging es dabei vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf um die Frage, ob für die Mitarbeiter eines Betriebs der Tarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie gilt oder nicht.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 13. Dezember 2024, 6 SLa 311/24
Es geht ums Geld: Die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie verlangt von einem Betrieb knapp 137.000 Euro als Beitrag für das Jahr 2023. Das Unternehmen stellt hauptsächlich Donuts her und vertreibt sie an gewerbliche Kunden. Aber ist der Donut eine Backware, wie sie Bäcker herstellen? Damit der Zusatzversorgungstarifvertrag der Bäckerinnung anwendbar ist – der den Beschäftigten unter anderem Beihilfen zum Altersruhegeld sichert – muss es sich um einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie handeln. Diese Arbeitgeber zahlen jährlich 0,8 Prozent der Lohnsumme ein. Der Arbeitgeber ist jedoch der Ansicht, seine Donuts seien Feinbackware, die zum Sortiment eines Konditors gehören.
In der ersten Instanz urteilte das Arbeitsgericht Düsseldorf, dass es sich bei Donuts nicht um feine Backwaren handelt. Charakteristisch für Konditoreiprodukte sei nämlich, dass sich an den Backprozess ein Veredelungsprozess anschließe, wie etwa aufwendige Teigschichten, Füllungen oder kunstvolle Verzierungen. Im Gegensatz dazu würden Donuts wie ein Berliner maschinell befüllt und mit einer Glasur überzogen – es handele sich um Industrieprodukte im Sinne des allgemeinverbindlichen Zusatzversorgungstarifvertrags der Brot- und Backwarenindustrie.
Die Parteien trafen sich in der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht wieder – hier wurde ein Vergleich geschlossen.
Wer hätte gedacht, dass es so einen großen Unterschied machen kann, ob Donuts industriell oder von Hand gefertigt werden. In jedem Fall ist es für Arbeitnehmer gut, wenn sie einem für sie „besseren“ Tarifvertrag unterfallen. (cbo)
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