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Das Aufhebungsverfahren nach § 101 S. 1 BetrVG hat die Frage zum Gegenstand, ob die betreffende personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Hat die Maßnahme vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geendet, wird der Aufhebungsantrag unbegründet. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.11.2022, 1 ABR 15/21
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme. Die Arbeitgeberin betreibt ein Mobilfunk- und Telefoniefestnetz. Zum 1. Mai 2019 nahm die Arbeitgeberin eine betriebliche Umorganisation vor, in deren Rahmen sie mehrere Arbeitnehmer einem neu gebildeten Arbeitsbereich zuordnete. Den Betriebsrat beteiligte die Arbeitgeberin hierbei nicht. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, bei der personellen Einzelmaßnahme handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S.v. § 95 Abs. 3 BetrVG. Die Maßnahme sei aufzuheben, weil sie ohne seine Zustimmung durchgeführt worden sei.
Nach Auffassung des BAG kann der Betriebsrat die Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme nicht verlangen. Nach § 101 S. 1 BetrVG könne der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme i.S.v. § 99 I 1 BetrVG aufzuheben, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme ohne seine Zustimmung durchführe. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sei die Frage, ob eine konkrete personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig sei. Mit Rechtskraft eines stattgebenden Beschlusses werde der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen Einzelmaßnahem zu beseitigen. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren haben nach Auffassung des BAG nur Wirkung für die Zukunft. Der Antrag nach § 101 S. 1 BetrVG werde daher unbegründet, wenn die antragsgegenständliche personelle Einzelmaßnahme geendet habe.
Dies sei hier der Fall, da ein möglicher betriebsverfassungswidriger Zustand seit dem Zeitpunkt der Ausgliederung des Arbeitsbereichs nicht mehr fortbestehe. Die vom Betriebsrat angenommene Versetzung des Arbeitnehmers zeichne sich dadurch aus, dass dem betroffenen Arbeitnehmer innerhalb desselben Betriebs ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wurde. In Folge der Ausgliederung des Arbeitsbereichs auf ein anderes Unternehmen als übernehmende Rechtsträger gehöre dieser Bereich aber nicht mehr zum Unternehmen der Arbeitgeberin. Damit ende die personelle Einzelmaßnahme, wie sie sich ursprünglich darstellt.
Die Ausgliederung des Arbeitsbereichs habe nicht lediglich zur Folge, dass die ursprüngliche personelle Einzelmaßnahme als solche fortbestanden und sich nur ihr früherer Zustand geändert habe. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebs stelle vielmehr eine grundlegende andere Maßnahme dar, als wäre sie auf eine Tätigkeit außerhalb des Unternehmens gerichtet gewesen.
Auch der Antrag nach § 23 III 1 BetrVG sei unbegründet. Sei eine erneute Verletzung der den Anlassfall bildenden Pflichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, könne die Funktion des § 23 III BetrVG nicht mehr erreicht werden. In diesem Fall scheide ein Unterlassungsanspruch aus. Da der Arbeitsbereich auf ein anderes Unternehmen übergegangen sei, sei nicht mehr ersichtlich, dass die Arbeitgeberin künftig noch Versetzungen in diesem gerade nicht mehr zu ihrem Unternehmen gehörenden Arbeitsbereich vornehmen werde.
Das BAG bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach Aufhebungsanträge nach § 101 S. 1 BetrVG unbegründet werden, wenn die personelle Einzelmaßnahme geendet hat. Es wurde vorliegend ein weiterer Anwendungsfall entschieden. Weiter erfolgt eine Klarstellung des Verhältnisses des Verfahrens nach § 101 S. 1 und des Antrags nach § 23 III BetrVG. (dz)