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Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur dauerhaften Verlängerung der Arbeitszeit

Verstößt eine Betriebsvereinbarung über die dauerhafte Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann dies zur Folge haben, dass eine zeitgleich geschlossene, mit der Arbeitszeitverlängerung untrennbar verknüpfte Betriebsvereinbarung über die Einführung von Arbeitszeitkonten gegenstandlos ist.

BAG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 AZR 175/20

Stand:  17.12.2021
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Das ist passiert:

Die Parteien streiten unter anderem über den Umfang der Arbeitszeit des Klägers, nachdem der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die dauerhafte Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit geschlossen hatte. In dieser „Rahmenbetriebsvereinbarung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort" gab es Regelungen zu Teamarbeit, zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit, zur Einführung von Zeitkonten im gewerblichen Bereich, zu Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen und zur Einführung von Zeitkonten im gewerblichen Bereich. Dabei wurde in der Vereinbarung wörtlich ausgeführt: „Für alle gewerblichen Mitarbeiter wird ein zeitlich unbefristetes Arbeitszeitkonto eingeführt. Einzelheiten werden in einer separaten Betriebsvereinbarung geregelt. Die Arbeitszeitkonten werden zeitgleich mit der 40-Stunden-Woche eingeführt.".

Im Anschluss wurde die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der 40-Stunden-Woche und zur Einführung von Zeitkonten im gewerblichen Bereich" unterzeichnet. Der Kläger wehrt sich gegen die damit verbundene Erhöhung seiner Arbeitszeit.

Der Betrieb der Beklagten befindet sich im räumlichen und fachlichen Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.

Das entschied das Gericht:

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers wurde nicht aufgrund einer Betriebsvereinbarung geändert. Zwar beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach der Betriebsvereinbarung für alle Mitarbeiter 40 Stunden ohne Lohnausgleich. Diese Bestimmung verstößt laut Bundesarbeitsgericht aber gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist damit unwirksam.

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Regelung verdeutlicht, dass es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibt, ob sie ergänzende Betriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Eine Öffnungsklausel für Abweichungen durch Betriebsvereinbarungen enthält der Tarifvertrag nicht.

Ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Allerdings greift die nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.

Dies war hier nicht der Fall. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erstreckten sich nicht auf die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG räumt ihm lediglich bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht ein.

dz