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Verspätete Lohnzahlung kostet 40 Euro

Wird der Arbeitslohn vom Arbeitgeber verspätet oder nur unvollständig bezahlt, steht dem Arbeitnehmer pauschal ein Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2016, 12 Sa 524/16

Stand:  16.1.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer erhielt verspätet seinen Lohn ausbezahlt. Daraufhin forderte er seinen Arbeitgeber auf, pauschal 40 Euro Schadensersatz zu bezahlen. Der Arbeitgeber war jedoch der Auffassung, dass die einschlägige rechtliche Regelung des § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Arbeitsrecht nicht anwendbar sei. Denn das Arbeitsrecht sehe, anders als im Zivilrecht, keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten vor. Daher sei auch die Pauschale in Höhe von 40 Euro nicht zu entrichten. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Nach Ansicht des Gerichts gäbe es im Arbeitsrecht keine Ausnahme von dieser Regelung. Vielmehr handle es sich bei § 288 Abs. 5 BGB um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der gerade auch bei Lohnansprüchen zu zahlen sei. Darüber hinaus spreche auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für eine Anwendbarkeit im Arbeitsrecht: Die Pauschale erhöht den Druck auf den Schuldner, Zahlungen vollständig und pünktlich zu erbringen. Dieser Schutzgedanke lasse sich auch auf die unpünktliche Zahlung von Lohn übertragen. Daher stehe im Ergebnis einer Anwendbarkeit der Norm nichts entgegen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

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