Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Vertrauensarbeitszeit: Auskunftsanspruch des Betriebsrats?

Auch bei Vertrauensarbeitszeit kann der örtliche Betriebsrat vom Arbeitgeber eine Auskunft über die geleisteten Arbeitsstunden der Beschäftigten verlangen.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11. Juli 2022, 4 TaBV 9/22

Stand:  15.11.2022
Teilen: 

Das ist passiert

Die Arbeitgeberin betreibt ein Mobilfunk- und Telefonfestnetz. Viele der Beschäftigten sind im Vertriebsaußendienst tätig; für sie gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit. Innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens können sie selbst bestimmen, wann sie die Arbeit aufnehmen und beenden. Die Arbeitgeberin nimmt keinerlei Arbeitszeiterfassung vor. 

Der Betriebsrat verlangt nun von der Arbeitgeberin genaue Informationen über die geleisteten Arbeitszeiten der Außendienstmitarbeiter. Die Arbeitgeberin ist jedoch der Meinung, bei der Vertrauensarbeitszeit sei vorgesehen, dass keine Aufzeichnungen erfolgen. Ihr sei die Erteilung der Auskünfte nicht möglich, da sie über diese Informationen nicht verfüge.

Das entschied das Gericht

Der Betriebsrat ist in 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht München in großen Teilen erfolgreich. Um seinen Überwachungsaufgaben nachkommen zu können, könne der Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeiten der Vertriebsaußendienstmitarbeiter verlangen. Ihm sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Über- und Unterstunden gegenüber der wöchentlichen Arbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsstunden mitzuteilen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, so das Gericht. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG müsse der Betriebsrat die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überprüfen. Das Arbeitszeitgesetz gelte auch bei Vertrauensarbeitszeit. Das bedeute, dass die Arbeitszeit erfasst und auch Überstunden aufgezeichnet werden müssen.

Bedeutung für die Praxis

Auch diese Entscheidung macht deutlich, dass die Vertrauensarbeitszeit nicht am Arbeitszeitgesetz vorbeigehen darf. Genauso wenig schließt Vertrauensarbeitszeit die Ansprüche des Betriebsrats aus, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben. (jf)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag