Wenn Weiterbildung zur Streitfrage wird: Unklare Rückzahlungsklauseln sind unwirksam

Fortbildungen können sehr teuer sein – oft übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Doch viele Vereinbarungen enthalten Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass Beschäftigte vorzeitig gehen. Das Bundesarbeitsgericht hat wieder einmal klargestellt: Unklare oder zu weit gefasste Formulierungen gehen zu Lasten der Arbeitgeber.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2025, 9 AZR 266/24 

Stand:  23.3.2026
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Das ist passiert

Die Arbeitnehmerin, die in einer Pflegeeinrichtung als Altenpflegerin beschäftigt war, streitet mit der Arbeitgeberin über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Sie hatte an einer Fortbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege teilgenommen. Mit der Arbeitgeberin schloss sie dazu einen von der Arbeitgeberin vorformulierten Fortbildungsvertrag ab. Demnach wurde die Arbeitnehmerin für den Zeitraum der Fortbildung (81 Tage) unter Fortzahlung der Bezüge (insgesamt 11.981,52 Euro) freigestellt. Zusätzlich trug die Arbeitgeberin die Kosten der Fortbildung in Höhe von 3.550,40 Euro.

Der Fortbildungsvertrag enthielt außerdem u.a. folgende Regelung:

§ 4 Rückzahlungspflicht

(1) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, insgesamt … an die Arbeitgeberin zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung mit Ablegung der Abschlussprüfung aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen von der Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeberin beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag infolge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin geschlossen wird.

(2) Für jeden vollen Beschäftigungsmonat nach Beendigung der Fortbildung vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um 1/24.

Nachdem die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigte, verlangte die Arbeitgeberin die Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten in Höhe von 9.347,00 Euro. Weder vor dem zuständigen Arbeitsgericht noch in der Berufungsinstanz vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht hatte die Arbeitgeberin damit Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Rückzahlungsklausel die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligte und deswegen unwirksam war.

Das entschied das Gericht

Die Arbeitgeberin hat gegen die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten aus § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags, so das Gericht. Die Regelung halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand und sei daher unwirksam.

Die Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag unterliege einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Es handle sich um von der Arbeitgeberin vorformulierte Vertragsbedingungen. Zudem begründe das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei seinen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handle, die für eine Vielzahl von Verträgen verfasst wurden.

§ 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags sehe eine Rückzahlungspflicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen von ihr selbst oder der Arbeitgeberin beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag infolge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin geschlossen wird.

Diese Regelung sei hinsichtlich der Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ mehrdeutig. Nicht ausgeschlossen sei es, die Klausel dahin auszulegen, dass die Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind, selbst wenn dem kündigenden Arbeitnehmer ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann.

Keine der Auslegungsmöglichkeiten verdiene einen klaren Vorzug. Bleibe nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Arbeitgeberin habe die Unklarheit daher gegen sich gelten zu lassen.

Die vereinbarte Rückzahlungsklausel führe bei einer Auslegung, der zufolge „Vertretenmüssen“ alle Gründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin umfasst, zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dasselbe gelte bei einer Auslegung des Begriffs im Sinne des § 276 BGB.

Nach beiden Auslegungen sei die Rückzahlung (anteiliger) Fortbildungskosten vorgesehen, wenn die Arbeitnehmerin wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit vorzeitig kündige und dies auf ihre Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Das sei etwa der Fall, wenn die dauerhafte Unfähigkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, auf einem fahrlässig verursachten Unfall oder einer fahrlässigen Ansteckung mit einer schwer verlaufenden Krankheit beruhe. Unter Zugrundelegung der Auslegung, wonach alle Kündigungsgründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin von dieser zu vertreten sind, würde auch eine Eigenkündigung wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit eine Rückzahlungspflicht auslösen.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB seien Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies sei vorliegend der Fall.

Eine Rückzahlungsklausel sei nach ständiger Rechtsprechung unangemessen benachteiligend, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll (BAG vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21; Rn. 23). Dasselbe gelte, wenn bloße Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers dazu führt, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eintritt und der Arbeitnehmer aus diesem Grund vorzeitig das Arbeitsverhältnis beendet.

Die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags, soweit die Regelung an die Eigenkündigung der Arbeitnehmerin anknüpft, führe nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Wegfall dieser Rückzahlungsbestimmung. Es sei weder eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen noch lägen die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vor.

Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel sei es unerheblich, ob die Arbeitnehmerin im Entscheidungsfall durch personenbedingte Gründe zur Eigenkündigung veranlasst wurde.

Hinweis für die Praxis

Das Bundesarbeitsgericht bleibt seiner Linie treu: Schon 2022 hatte es entschieden, dass Rückzahlungsklauseln unwirksam sind, wenn sie auch Fälle erfassen, in denen Beschäftigte wegen unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit kündigen (BAG, Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21). Diese Rechtsprechung wird nun konsequent fortgeführt – und sogar erweitert. Unwirksam sind solche Klauseln auch dann, wenn die Leistungsunfähigkeit lediglich auf ein bloß fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.

Wenn Arbeitgeber nach einer Kündigung Fortbildungskosten zurückfordern, lohnt sich ein genauer Blick in die Vereinbarung. Enthält die Klausel unklare Formulierungen – etwa „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ – kann sie insgesamt unwirksam sein.

Wichtig dabei: Beschäftigte müssen die Rückzahlung nicht anteilig leisten, wenn die zugrunde liegende Klausel rechtlich nicht hält. Die Verpflichtung entfällt dann vollständig. (sf)

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