Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Ein Auszubildender darf während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2006, 10 AZR 439/05
Das klagende Versicherungsunternehmen bildete den Beklagten seit Juni 2000 zum Versicherungskaufmann aus. Zu dessen Aufgaben gehörte es unter anderem auch, Kundenbesuche vorzunehmen und in diesem Rahmen Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an die Ausbilderin weiterzuleiten.
Im Dezember 2002 erfuhr die Versicherung, dass der Auszubildende nicht nur für das Ausbildungsunternehmen selbst, sondern auch für dritte Versicherungsunternehmen Verträge vermittelte. Empört verlangte sie Auskunft über diese fremdvermittelten Versicherungen. Nach einigem Hin und Her wurde schließlich das Ausbildungsverhältnis auf eigenen Wunsch des Auszubildenden beendet. Einige Monate später eröffnete er eine Generalvertretung für eines dieser anderen Versicherungsunternehmen.
Das ehemalige Ausbildungsunternehmen verlangte nun Schadensersatz. Aufgrund der Fremdvermittlung von über 30 Versicherungsverträgen seien ihr Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe von 10.716,36 Euro entgangen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Versicherungsunternehmen Recht gegeben.
Der Schadensersatzanspruch, so das Urteil, folgt daraus, dass der Auszubildende während der Dauer seines Ausbildungsverhältnisses Versicherungsverträge für Dritte vermittelt und damit gegen das sogenannte Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB verstoßen hat. In dieser Vorschrift ist ein Wettbewerbsverbot zwar ausdrücklich nur für Handlungsgehilfen geregelt. Das Verbot beruht aber auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Das, so entscheiden die Richter, gilt auch für einen Auszubildenden. Dieser darf sich auch nicht darauf hinausreden, dass Auszubildende in der Regel noch minderjährig und geschäftsunerfahren seien und damit nicht haften müssen wie ein „normaler“ Arbeitnehmer.