Whistleblower: Schutz vor Kündigung in der Probezeit?

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Beschäftigte („Whistleblower“) vor Benachteiligungen, wenn sie ein mögliches Fehlverhalten melden. Begründet es auch einen Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter in der Probezeit? 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2025, 2 AZR 51/25

Stand:  26.5.2026
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Das ist passiert

Die Parteien streiten unter anderem über die Wirksamkeit einer sogenannten. Wartezeitkündigung. Das ist passiert: Ein Verkaufsmitarbeiter wurde im fünften Monat seiner Tätigkeit von seinem Vorgesetzten bei einer Verkaufsfahrt begleitet. Dabei sollte er unter anderem vom Inhaber einer Apotheke eine digitale Unterschrift für Werbezwecke einholen. Aufgrund technischer Probleme unterschrieb aber der Vorgesetzte anstelle des Apothekers auf dem Tablet.

Später am selben Tag übersandte der Vorgesetzte eine Mail an die Personalabteilung und bat sie, die Kündigung des Klägers in die Wege zu leiten. Ein paar Tage später informierte der Kläger den Betriebsrat über den Vorfall hinsichtlich der Unterschrift und wollte wissen, wo er den Compliance-Verstoß melden könne. Nach der Meldung fand ein Gespräch mit der Compliance-Abteilung statt.

Der Betriebsrat hatte der Kündigung unter anderem unter Bezugnahme auf § 36 Hinweisschutzgesetz (HinSchG)  widersprochen. Der Verkaufsmitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundearbeitsgerichts war die Wartezeitkündigung wirksam. Sie sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 36 Abs. 1 S. 1 HinSchG nichtig. Die Kündigung stelle keine Repressalie im Sinne des Gesetzes dar. Dies sei nur der Fall, wenn die benachteiligende Handlung oder Unterlassung direkt auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. Einen Schutz zeitlich VOR einer Meldung gebe es nicht. Das folge aus dem Wortlaut des Hinweisschutzgesetzes und der Whistleblower-Richtlinie.

Die hinweisgebende Person habe die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des Repressalienverbots mit Ausnahme der in Satz 2 explizit geregelten Beweislast für den Kausalzusammenhang. Trete die den Kausalzusammenhang betreffende Beweislastumkehr ein, habe die benachteiligende Person gem. § 36 Abs. 2 S. 2 HinSchG zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basiere oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhe.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate März bis August 2024 mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe in Folge des Widerspruchs des Betriebsrats sowie des Weiterbeschäftigungsverlangens des Klägers über den 31.10.2023 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss fortbestanden. § 102 Abs. 5 BetrVG sei bei einer Kündigung während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht anwendbar. Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch erfordere auch nach der Reform des KSchG mit Wirkung zum 1.1.2004, dass der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes eröffnet sei, also die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt und die Kleinbetriebsschwelle nach § 23 KSchG überschritten sei.

Praxishinweis

Das Bundesarbeitsgericht beantwortet die Frage, ob der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch auch bei Kündigungen außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes eingreift. Danach sollen sich Mitarbeiter bei Kündigung in der Wartezeit oder im Kleinbetrieb nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch berufen können. (dz)

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