Datenschutz im BEM

Gesundheitsdaten dürfen nicht ungeschützt in die Personalakte integriert werden.

Werden über einen Arbeitnehmer besonders sensible Gesundheitsdaten (Kuraufenthalt wegen einer Entziehungskur) in dessen Personalakte aufbewahrt, kann ihm ein Anspruch auf besondere Geheimhaltung durch den Arbeitgeber etwa in der Form zustehen, dass die Daten (z. B. durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag) nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden dürfen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2006, 9 AZR 271/06

Stand:  1.3.2016
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