Die bloße Kenntnis von einer geplanten Kündigung kann nicht als Zustimmung der SBV gewertet werden
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung keine Stellungnahme abgeben bzw. nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht absehen wird. Die bloße Kenntnis von der geplanten Kündigung kann nicht als Stellungnahme gewertet werden.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 29.1.2026, 2 AZR 128/25
Das ist passiert
Der schwerbehinderte Kläger trat bei der Stadt im Oktober 2023 seine Tätigkeit im Bereich „Verkehrskontrolle“ an. Eine sechsmonatige Probezeit war vereinbart worden. Bereits im ersten Monat kam er dreimal verspätet zum Dienst. Nach einem Kritikgespräch am 27.10. setzte sein Vorgesetzter einen internen Vermerk auf mit der Empfehlung, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. In einem weiteren Gespräch am 4.12. informierte die Beklagte den Arbeitnehmer über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufzulösen. Sie hörte den zuständigen Personalrat zur beabsichtigten Kündigung an und unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 über die beabsichtigte Kündigung. Auf dem entsprechenden Stempelaufdruck der SBV vom 11.12. war lediglich der Begriff „Kenntnis“ vermerkt.
Am 14.12. wurde dem Kläger die Kündigung zugestellt, er erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage, unter anderem unter dem Verweis, dass die Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung der SBV unwirksam gewesen sei.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung, die Schwerbehindertenvertretung habe mit dem Vermerk "Kenntnis" abschließend Stellung genommen. Das Verfahren ging bis vor das Bundesarbeitsgericht.
Das sagt das Gericht
Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 ausspricht, unwirksam. Diese Folge tritt ein, wenn die SBV gar nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört wurde.
Die Richter wiesen in der Entscheidung darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Anhörung nur dann vorliege, wenn die SBV ausreichend unterrichtet und ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei (BAG 13. Dezember 2018 – 2 AZR 378/18 – Rn. 20 ff., BAGE 164, 360).
Nach der Rechtsprechung des Senats sei „die planwidrige Regelungslücke des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX hinsichtlich der Stellungnahmefristen durch eine analoge Anwendung von § 102 Abs. 2 BetrVG zu schließen mit der Folge, dass die Schwerbehindertenvertretung etwaige Bedenken gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung spätestens innerhalb einer Woche und solche gegen eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen mitzuteilen habe“ (BAG 13. Dezember 2018 – 2 AZR 378/18 – Rn. 23, BAGE 164, 360).
Das Anhörungsverfahren der Schwerbehindertenvertretung sei beendet, „wenn deren Frist zur Stellungnahme abgelaufen sei oder eine das Verfahren abschließende Stellungnahme vorliege“, so die Richter in ihrer Begründung. Letzteres sei lediglich dann der Fall, wenn der Arbeitgeber der Äußerung der Schwerbehindertenvertretung unzweifelhaft entnehmen könne, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handele. Fehlt es an einer derartigen Klarheit, sei der Inhalt der Mitteilung durch Auslegung zu ermitteln bzw. der Arbeitgeber müsse bei der Vertrauensperson nachfassen und ggf. um Klarstellung bitten.
Die Richter stellten klar, dass die bloße Kenntnisnahme, belegt durch den „Kenntnis-Stempel“ nicht als abschließende Stellungnahme zu werten sei.
Bedeutung für die Praxis
Bei arbeitgeberseitigen Kündigungen eines schwerbehinderten Menschen kommt es auf die SBV an! Sie sollte unbedingt Ihre Möglichkeit zur Stellungnahme nutzen, um ggf. noch Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers nehmen zu können und eine Kündigung abwenden bzw. mildere Mittel wie z.B. eine Versetzung vorzuschlagen. Die Fristen sind hier sehr knapp bemessen, wie das Urteil zeigt. Die SBV sollte diese, auch im Hinblick auf eine mögliche Vertretungssituation, immer im Blick behalten! (gs)