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Das Bundesarbeitsgericht befasste sich mit der Frage, wie weit die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht gegenüber der SBV aus § 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX bei Entfristungen von Arbeitsverhältnissen reicht. Das Gericht hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungsgrundsätze der SBV mitzuteilen sind.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. September 2020 – 7 ABR 2/20
Die Arbeitgeberin (öffentlicher Dienst) hatte nach dem Prinzip der Bestenauslese eine Überprüfung sämtlicher befristeter Arbeitsverträge auf eine zukünftige Entfristung vorgenommen und hierbei unaufgefordert auch die befristeten Arbeitsverträge schwerbehinderter Arbeitnehmer in ihre Entscheidung mit einbezogen. Die vollständigen dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Arbeitnehmer waren der SBV nicht zur Verfügung gestellt worden und so stritten sich Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeberin über den Umfang der Unterlagen, die der SBV im Hinblick auf dieses Auswahlverfahren zur Verfügung gestellt werden müssen.
Das Gericht hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungsgrundsätze der SBV mitzuteilen sind.
„Denn nur auf der Grundlage dieser Beurteilungsrichtlinien kann die Vertrauensperson nachvollziehen, ob in den Teilen der Beurteilung, die die Arbeitgeberin in ihre Entscheidung einbezogen hat, die Behinderung der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt worden ist. Dabei ist die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Beurteilung auf verschiedene Art und Weise möglich: dies kann sowohl in Bezug auf die Quantität als auch in Bezug auf die Qualität erfolgen. Gerade dann, wenn die Arbeitgeberin- wie in diesem Fall- der SBV nicht die vollständigen dienstlichen Beurteilungen zur Kenntnis bringt, sondern nur deren Ergebnisse zusammenfasst, ist regelmäßig nicht erkennbar, ob und wie eine Behinderung bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt worden ist.“