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Lexikon
Außertarifliche (AT-) Angestellte

Außertarifliche (AT-) Angestellte

Stand:  10.1.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Außertarifliche Angestellte sind Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse wegen ihrer Aufgaben und Verantwortung außerhalb des persönlichen Geltungsbereiches des einschlägigen Tarifvertrages gestaltet sind. Ihre Tätigkeit übersteigt die Merkmale der höchsten tariflichen Gehaltsgruppe. Ihr Gehalt übertrifft das Entgelt der höchsten Tarifgruppe meisten um einen Mindestabstand von 25%. Sie stehen in der betrieblichen Hierarchie zwischen den Tarifbeschäftigten und den leitenden Angestellten. Betriebsverfassungsrechtlich gehören Sie zum Kreis der vom Betriebsrat zu vertretenden Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. 

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Begriff

Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer, die kraft ihrer Tätigkeit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen, andererseits aber noch nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 3 BetrVG 1972 gehören (so BAG v. 18.9.1973 - 1 ABR 7/73 -).

Erläuterung

Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers sind tarifvertragliche Rechtsnormen über Abschluss-, Inhalt- und Beendigung von Arbeitsverhältnissen für AT-Angestellte nicht anzuwenden. Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen eines Tarifvertrags sind dagegen auch für diese Arbeitnehmergruppe verbindlich (§ 3 Abs. 2 TVG).

Aussertarifliche Angestellte | © AdobeStock| FAHMI

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Zuständigkeiten des Betriebsrats

Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG), soweit sie nicht der Gruppe der leitenden Angestellten angehören. Für die Arbeitnehmergruppe der AT-Angestellten ist das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden (BAG v. 28.9.1994 - 1 AZR 870/93). Deren kollektiven Interessen gegenüber dem Arbeitgeber werden daher uneingeschränkt vom Betriebsrat wahrgenommen. Die Vorschrift, wonach der Betriebsrat in einem Betrieb, dessen Arbeitgeber tarifgebunden ist, in sozialen Angelegenheiten nur soweit mitzubestimmen hat, wie eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG), ist bezüglich der tarifvertraglichen Einschränkungen für außertarifliche Angestellte nicht verbindlich (BAG v. 18.5.2010 - 1 ABR 96/08). Auch der Tarifvorbehalt, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen (§ 77 Abs. 3 BetrVG), steht Regelungen für die Gruppe der AT-Angestellten in Betriebsvereinbarungen nicht im Wege (BAG v. 22.1.1980 - 1 ABR 48/77).

Beteiligungsrechte bei Ein- und Umgruppierungen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Ein- und Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Da der AT-Bereich kein mitbestimmungsfreier Raum ist, gilt dies auch für Ein- und Umgruppierungen von Arbeitnehmern im Fall der erstmaligen Zuordnung zu dem außertariflichen Bereich (so genannte „Ausgruppierung“). Eine Ausgruppierung ist das Ergebnis einer Entscheidung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale aufweist, die nicht mehr den Merkmalen der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe entsprechen. Der Begriff der "Ausgruppierung" darf nicht dahin missverstanden werden, ein Arbeitnehmer befinde sich im außertariflichen Bereich außerhalb der betrieblichen Vergütungsordnung. Er beschreibt vielmehr den Wechsel von der tariflichen Vergütungsordnung in den gestuften oder ungestuften außertariflichen Bereich (BAG v. 12.12.2006 - 1 ABR 13/06). Gleichermaßen ist der Betriebsrat bei der Herabstufung eines Arbeitnehmers vom außertariflichen Vergütungsbereich in die höchste Tarifgruppe (BAG v. 28.1.1986 - 1 ABR 8/84) und bei Veränderung der Einstufung von Arbeitnehmern, die bereits dem außertariflichen Vergütungsbereich angehören, zu beteiligen.

Beteiligungsrechte bei Arbeitsentgeltregelungen

Freiwillige Leistung des Arbeitgebers

Mangels Tarifbindung der AT-Angestellten leistet der Arbeitgeber sämtliche Vergütungsbestandteile für diese Arbeitnehmergruppe freiwillig, d. h. ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein. Sowohl der tarifgebundene, als auch der tarifungebundene Arbeitgeber kann daher für AT-Angestellte kollektivrechtlich das gesamte Volumen der von ihm für deren Vergütung bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern. Dementsprechend kann er über den Dotierungsrahmen und die Frage, ob die Gehälter der AT-Angestellten erhöht werden sollen, mitbestimmungsfrei entscheiden. Es steht ihm frei, in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) eine Verpflichtung zur Gehaltserhöhung einzugehen (BAG v. 18.10.2011 - 1 AZR 376/10).

Vergütungsgruppenregelungen

Dagegen ist die Ausgestaltung, also der Verteilungs- und Leistungsplan, mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Demzufolge hat der Betriebsrat u. a. bei der Aufstellung oder Änderung eines betrieblichen Gehaltsgruppensystems (Vergütungsordnung) für AT-Angestellte mitzubestimmen. Bei der Festlegung des Wertunterschiedes zwischen der obersten Tarifgruppe und der untersten AT-Gruppe besteht dagegen kein Mitbestimmungsrecht, da es sich hierbei um die Festlegung der Gehaltshöhe handelt, die dem Arbeitgeber vorbehalten ist (BAG v. 28.9.1994 - 1 AZR 870/93). Der Mindestabstand des Gehalts eines AT-Angestellten zum höchsten Tarifgehalt wird für tarifgebundene Arbeitgeber meist in Tarifverträgen durch so genannte Abstandsklauseln (z. B. Mindestabstand von 25 % zur Vergütung der höchsten tariflichen Gehaltsgruppe) festgelegt. Ernennt der Arbeitgeber einen Angestellten mit dessen Einverständnis zum AT-Angestellten und sind beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden, hat der AT-Angestellte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die die tarifliche Abstandklausel wahrt (BAG v.19.5.2009 - 9 AZR 505/08).

Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Bruttogehaltslisten der AT-Angestellten.

Rechtsquellen

§ 3 Abs. 2 TVG, §§ 5 Abs. 1, 77 Abs. 3, 80 Abs. 2 S. 2, 87 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 10, 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrVG

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