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Arbeitsverträge werden regelmäßig mit unbegrenzter Laufzeit abgeschlossen. Sie können aber auch von vornherein nur befristet eingegangen werden. Durch die Befristung wird dem Arbeitnehmer jeglicher Schutz gegen die Beendigung durch eine dann nur durch Ausspruch einer Kündigung in Betracht kommende Beendigung genommen. Deshalb dürfen Befristungen nicht beliebig vereinbart werden. Sie sind nur aus drei Gründen rechtlich gestattet. Diese drei Gründe werden in § 14 Abs. 1 und 2 und § 21 TzBfG abschließend behandelt.
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Beschäftigung auf der Grundlage eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrags. Dessen Dauer hat sich am Sachgrund der Befristung zu orientieren, z.B. der Absicht der Erprobung. Aus der Befristungsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist. Daneben gibt es - die später in das Teilzeit- und Befristungsgesetz eingearbeitete - sachgrundlose, aber auf eine zeitliche Höchstgrenze von 24 Monaten beschränkte Befristung. Schließlich kann die Laufzeit eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund und ohne Zeitgrenze vom Zeitpunkt des Eintrittes eines zukünftigen, unsicheren Ereignisses abhängig gemacht werden, z.B. Eintritt der Fahruntauglichkeit eines Lok-Führers nach erlebtem Personenunfall am Gleis.
Der Gesetzgeber geht von der Regel des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit der Möglichkeit seiner Beendigung durch Erklärung einer Kündigung aus. Abweichend von dieser Regel kommt anstelle der Mitteilung einer Kündigung als Ausnahme die Befristung des Arbeitsvertrages als Beendigungstatbestand in Betracht. Als Ausnahmefall bedurfte die Zulässigkeit der Befristung einer gesetzlichen Regelung. Diese ist für Arbeitsverträge gemäß § 620 Abs. 3 BGB im Teilzeit- und Befristungsgesetz mit Wirkung ab 1.1.2001 erfolgt.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sind befristete Arbeitsverträge nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig (§ 14 TzBfG).
Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn
Eine dritte Form befristeter Beschäftigungsverhältnisse bildet der unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Arbeitsvertrag (§ 21 TzBfG). Hierbei ist das im Arbeitsvertrag festgelegte Eintreten eines ungewissen Ereignisses (z. B. Verlust des Führerscheins eines als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmers) entscheidend für den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die Befristung des Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das Schriftformerfordernis dient dazu, angesichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Außerdem bezweckt es eine Erleichterung der Beweisführung. Schließlich soll dem Arbeitnehmer bewusst gemacht werden, dass er mit einem befristeten Arbeitsvertrag keine dauerhafte Existenzgrundlage erhält (vgl. BAG v. 16.8.2023 -7 AZR 300/22 in NZA 2023,1524 Rn. 26).
Das Schriftformerfordernis erstreckt sich bei einer Zeitbefristung nur auf den Beendigungszeitpunkt. Der Befristungsgrund muss bei der Zeitbefristung nicht in den schriftlichen Text aufgenommen werden. Er muss nur existieren.
Bei einer Zweckbefristung muss das maßgebliche Ereignis, z.B. Vertretung des erkrankten Mitarbeiters Huber, in den schriftlichen Text aufgenommen werden. Die Bezeichnung des Vertragszwecks tritt an die Stelle der Datumsangabe oder der Zeitangabe bei der Zeitbefristung (BAG v. 21.12.005 – 7 AZR 541/04).
Eine mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende gerichtlich geltend machen. Erst dann entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sofern sich die Parteien nicht vorher auf den unbefristeten Fortbestand einigen.
Die Nachholung der Schriftform nach Vertragsbeginn und Arbeitsaufnahme beseitig den Mangel der Schriftform nicht. Die Befristung wird nicht rückwirkend wirksam.
Ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis kann nur dann vorzeitig ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
Ein sachlicher Grund für den Abschluss eines zweckbefristeten Arbeitsvertrags liegt u. a. vor, wenn
Der sachliche Grund endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Für die schriftliche Unterrichtung genügt hier die elektronische Form nach § 126 b BGB (BAG v. 1.8.2018 - 7 AZR 882/16 in NZA 2019,314 Rn.55). Denn es handelt sich dabei um Wissenserklärung und keine Willenserklärung.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine befristete Fortsetzung des Arbeitsvertrages über das Erreichen des Renteneintrittsalters hinaus, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient. Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) nicht. (BAG v. 11.2.2015 - 7 AZR 17/13).
Im Vertretungsfall (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 TzBfG) kommt ein sachlicher Grund zum einen in Betracht, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann des Weiteren wegen des Arbeitskräftebedarfs, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entstanden ist, mit anderen Aufgaben betraut werden. Über die Dauer der Vertretung hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
Im Fall einer Befristung zur Vertretung (Nr. 3) muss die Befristungsdauer nicht mit dem Beschäftigungsbedarf übereinstimmen. Die Befristungsdauer darf nicht über den zeitlichen Bedarf hinausgehen. Sie kann hinter diesem - auch deutlich - zurückbleiben. Sie muss aber einen ursächlichen Bezug zu der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft aufweisen. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.
Sachliche Gründe können auch vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer zu vertreten ist wegen
Auch eine kalendermäßige Befristung ist in diesen Fällen möglich, wenn die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages zeitlich bestimmt oder bestimmbar ist. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 6 Abs. 1 bis 3 PflegeZG).
Kettenbefristungen
Für befristete Arbeitsverträge, die durch einen Sachgrund gerechtfertigt sind (z. B. § 14 Abs. 1 TzBfG), gilt:
Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträgen einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden (EuGH v. 26.1.2012 - C-586/10). Die rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam sein. An die Feststellung eines solchen, nur ausnahmsweise anzunehmenden Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen. Es sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen und aufeinander folgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen. Die Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und die Anzahl von 13 befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitnehmer sprechen aber dafür, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat(BAG v. 18.7.2012 – 7 AZR 443/09).
Ein sachlicher Grund zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses liegt auch vor, wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG). Zweck der Erprobung ist für beide Seiten, die Arbeitsbedingungen und den Vertragspartner kennenzulernen und zu prüfen, ob man ein Arbeitsverhältnis miteinander vereinbaren sollte. Dies kann auf zweierlei Wegen erreicht werden. Die Parteien können ein Probearbeitsverhältnis abschließen oder innerhalb des unbefristeten Arbeitsvertrags eine Probezeit vereinbaren. Der Unterschied zwischen beiden Formen der Erprobung besteht darin, dass das Probearbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Frist automatisch endet, sofern die Parteien keinen weiteren Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Dagegen wandelt sich im Falle einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Probezeit automatisch in ein Arbeitsverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist um (§ 622 Abs. 1 BGB). Die Erprobung rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers auf Grund einer Vorbeschäftigung ausreichend beurteilen konnte. Das ist nicht der Fall, wenn die zu erprobende Tätigkeit höherwertiger ist. Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer mit den gleichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht jedoch regelmäßig gegen den Sachgrund der Erprobung. Es gibt keine konkrete, gesetzlich vorgeschriebene zeitliche Vorgabe zur Erprobungsdauer. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrundes spricht. Steht die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit, trägt der Sachgrund der Erprobung nicht. Im Allgemeinen werden nach dem Vorbild der Kündigungsfristenregelung für Kündigungen während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) sechs Monate als Erprobungszeit ausreichen (BAG v. 2.6.2010 - 7 AZR 85/09).
6. Ohne Sachgrund befristete Arbeitsverhältnisse
Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag kann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Dauer von maximal zwei Jahren befristet abgeschlossen werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Er kann damit aus insgesamt 4 Abschnitten bestehen.
Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden (§ 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG). Trotz Verwendung des Wortes "oder" ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien nicht nur entweder Gesamtdauer oder Anzahl der Verlängerungen, sondern beides zugleich auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichend vom Gesetz regeln dürfen. Allerdings ist diese Befugnis insbesondere aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht völlig schrankenlos. Eine Höchstdauer von dreieinhalb Jahren in Kombination mit vier Verlängerungsmöglichkeiten ist aber nicht zu beanstanden (BAG v. 15.8.2012 - 7 AZR 184/11).
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 S. 4 TzBfG).
Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG).
Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).
Das Verbot einer Zuvor-Beschäftigung steht dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nur dann gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG entgegen, wenn es sich dabei um ein vorangehendes Arbeitsverhältnis handelte. Andere Vertragsverhältnisse von Beschäftigten mit dem Arbeitgeber wie ein vorhergegangenes Ausbildungsverhältnis oder eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter schließen eine spätere sachgrundlose Befristung nicht aus. Denn das Zuvor-Beschäftigungs-Verbot soll die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen und damit Abweichungen von der Regelbeschäftigungsform eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Grundlage der Existenzsicherung eines Arbeitnehmers verhindern.
Eine die sachgrundlose Befristung eines späteren Arbeitsvertrages ausschließende „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn das frühere Arbeitsverhältnis
(BVerfG v. 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 in NZA 2018,774 Rn. 41 ff.).
Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts füllte das Bundesarbeitsgericht anschließend mit einer detaillierten Rechtsprechung aus. Dabei nahm das BAG immer das dem Verbot zugrundliegende Ziel des Gesetzgebers zum Maßstab, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform durch das Verbot von Kettenbefristungen zu erhalten.
Eine sehr lange zurückliegende Vorbeschäftigung verneinte das BAG, wenn diese "nur" 8 oder 15 Jahre zurücklag. 22 Jahre als Abstand genügten dem BAG hingegen im Urteil vom 21.8.2019 - 7 AZR 452/17 in NZA 2020,40 Rn. 24).
9 Jahre Abstand akzeptierte das BAG nur, wenn besondere Umstände hinzutreten würden, die die Gefahr einer unzulässigen Kettenbefristung als Unterwanderung der unbefristeten Regelbeschäftigungsform nicht bestünde. Diese Gefahr sah das BAG nicht bei einer Vorbeschäftigung als 19-Jähriger für die Dauer von 6 Wochen. Also schloss diese Vorbeschäftigung die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht aus (BAG v. 12.6.2019 - 7 AZR 429/17 in NZA 2019,1563 Rn. 28).
Eine ganz anders geartete Tätigkeit nahm das BAG an, wenn die in dem - erneut befristeten Arbeitsverhältnis - vereinbarte Tätigkeit eine ganz andere als die in der Vorbeschäftigung geleistete Tätigkeit war. Das sei - so das BAG - der Fall, wenn ein Arbeitnehmer für die neue Tätigkeit erhebliche zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Vergleich zur Vorbeschäftigung benötige (BAG v. 17.4.2019 - 7 AZR 323/17 in NZA 2019/1271 Rn. 26).
Eine sehr kurze Dauer nahm das BAG bei einer Ferienbeschäftigung von knapp sechs Wochen an (BAG v. 12.6.2019 - 7 AZR 429/17 in NZA 2019,1563 Rn. 28).
Zusammenfassung:
Insgesamt lässt sich merken: Die erleichterte Form der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nur zulässig
Mit einer auflösenden Bedingung wird ein Arbeitsvertrag auf Zeit geschlossen, der durch den Eintritt eines zukünftigen, unsicheren Ereignisses beendet werden soll (§ 21 TzBfG i. V. m. § 158 Abs. 2 BGB). Im Gegensatz dazu ist bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis der Eintritt des Ereignisses gewiss (z. B. Rückkehr einer Mitarbeiterin aus der Elternzeit). Als vertragsauflösende Bedingung kann beispielsweise mit einem Profi-Fußballspieler der Klassenerhalt der Mannschaft vereinbart werden. Meist liegen die auflösenden Sachgründe in der Person des Arbeitnehmers (z. B. bei Kraftfahrern der Verlust der Fahrerlaubnis).
Ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers nahtlos fortgesetzt wird. Es muss also tatsächlich und mit der Absicht der Vertragserfüllung wie bisher weitergearbeitet worden sein (BAG v. 9.2.2023 - 7 AZR 266/22 in NZA 2023, 770 Rn. 20).
Diese Folge des Übergangs in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kraft schlüssigen Verhaltens tritt allerdings nicht ein, wenn der Arbeitgeber unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung unverzüglich mitteilt (§ 625 BGB, § 15 Abs. 5 TzBfG). Dem Arbeitgeber steht für die Reaktion auf die bekannt gewordene Weiterarbeit des Arbeitnehmers eine kurze Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts zur Verfügung. Die Länge der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Von Bedeutung für den Fristlauf ist eine gegebenenfalls notwendige Sachverhaltsaufklärung oder der Einholung von Rechtsrat. Der Arbeitgeber kann der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber mit einem Wunsch zur Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses herantritt (BAG v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06).
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, wenn nicht einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag ein früherer Zeitpunkt vereinbart wurde (§ 16 S. 1 TzBfG). Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB), so dass bereits bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (BAG v. 16.4.2008 - 7 AZR 1048/06). Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 S. 1 TzBfG).
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 4 Abs. 2 TzBfG). Arbeitnehmer dürfen nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligt werden (§ 5 TzBfG).
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende zu besetzende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen (§ 18 TzBfG). Er hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 19 TzBfG).
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebs und des Unternehmens zu informieren (§ 20 TzBfG). Der Betriebsrat kann verlangen, dass zu besetzende unbefristete Arbeitsplätze innerbetrieblich ausgeschrieben werden, so dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer einfacher und schneller von unbefristeten Stellen beim Arbeitgeber erfahren (§ 18 TzBfG i. V. m. § 93 BetrVG). Der Betriebsrat wacht darüber, dass der Arbeitgeber die Bestimmungen über befristete Arbeitsverträge (§§ 14 bis 21 TzBfG) einhält. Er achtet insbesondere darauf, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gegenüber den unbefristet Beschäftigten beachtet werden (§§ 4 Abs. 2, 5 TzBfG).
15. Unterrichtungs- und Zustimmungserfordernis bei Einstellung
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Da das Mitbestimmungsrecht vornehmlich dazu dient, die kollektiven Interessen der Belegschaft zu berücksichtigen, ist die Information darüber, ob ein Arbeitnehmer auf Dauer oder nur vorübergehend eingestellt werden soll, von Bedeutung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen ist allerdings kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. Hiernach hat der Betriebsrat bei befristeten Einstellungen keinen Anspruch auf Mitteilung, ob die Befristung sachgrundlos erfolgen oder worin ggf. der Sachgrund liegen soll. Der Betriebsrat benötigt diese Informationen nicht, um sein Recht zur Stellungnahme (§ 99 Abs. 2 BetrVG) sachgerecht ausüben zu können (BAG v. 27.10.2010 - 7 ABR 86/09).
Daher kann er die Verweigerung der Zustimmung zu einer Einstellung auch nicht darauf stützen, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung sei unzulässig, weil sie den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 bis 4 TzBfG nicht entspricht (BAG v. 27.10.2010 - 7 ABR 86/09). Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, ist dies ebenfalls als Einstellung (§ 99 BetrVG) zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, sofern dem Betriebsrat vor der Einstellung zur Probe mitgeteilt worden ist, der Arbeitnehmer solle bei Bewährung auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden (BAG v. 7.8.1990 – 1 ABR 68/89).
Ebenso wie bei allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit (§ 14 Abs. 2 TzBfG) oder mit einem sachlichen Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) befristet vereinbart wurde, endet auch das Amt eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds mit der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Das auslaufende Arbeitsverhältnis eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds kann verlängert werden, wenn dies zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist. Diese Verlängerung kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG) bis Ende der Amtszeit des Betriebsrats darstellen (BAG v. 23.1.2002 - 7 AZR 611/00). Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung einen Anschlussvertrag mit dem sachgrundlos befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied abzuschließen, stellt eine unzulässige Benachteiligung dar (§ 78 S. 2 BetrVG), wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags. Die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung liegt bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften (BAG v. 25.6.2014 - 7 AZR 847/12).
§§ 125, 158 Abs. 2, 625 BGB, §§ 14 bis 21 TzBfG, §§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 PflegeZG
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