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Eine Blankettverweisung ist ein rechtlicher Begriff, der sich auf die Praxis bezieht, in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen auf externe Regelungen oder andere Dokumente zu verweisen, ohne die genauen Inhalte dieser Regelungen im Vertrag selbst aufzuführen. Stattdessen wird auf diese Regelungen "blanko" verwiesen, sodass sie außerhalb des Vertrags liegen. Dies ermöglicht eine flexiblere Anpassung an sich ändernde Bedingungen, aber es ist wichtig, sicherzustellen, dass die verwiesenen Regelungen klar und leicht zugänglich sind, um Missverständnisse zu vermeiden.
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Die Bezugnahme in einer Betriebsvereinbarung auf Regelungen aus einem Tarifvertrag oder einer anderen Betriebsvereinbarung.
Es wird zwischen statischen und dynamischen Blankettverweisungen unterschieden. Eine Blankettverweisung ist statisch, wenn sie auf eine bestimmte Norm in einer bestimmten Fassung verweist (z. B. „Nr. 2.1 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Südbaden vom …..“). Dynamischen Blankettverweisungen beziehen sich nicht auf eine bestimmte Fassung, sondern vielmehr auf die jeweils gültige Fassung eines Tarifvertrags oder einer anderen Betriebsvereinbarung (z. B. „Nr. 2.1 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Südbaden in der jeweils geltenden Fassung“).
Dynamische Blankettverweisungen in Betriebsvereinbarungen auf einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eines anderen Betriebs oder Unternehmens sind insoweit unzulässig, wie sie sich auf künftige Normen beziehen. Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen sich ihrer Regelungsaufgabe nicht dadurch entziehen, dass sie die Gestaltung der betrieblichen Rechtsverhältnisse durch Verweis auf künftige Regelungen anderen überlassen. Die dynamische Blankettverweisung mit Verweis auf die "jeweils gültige Fassung" ist so zu behandeln, als wäre deren Inhalt statisch vereinbart worden. Das bedeutet, dass nur die in Bezug genommenen Normen der Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen angewendet werden dürfen, die bei deren Abschluss festgelegt wurden (BAG v. 23.6.1992 - 1 ABR 9/92).
BAG v. 23.6.1992 - 1 ABR 9/92
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