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Als Blankettverweisung wird eine Form der Verweisung in einem Vertragswerk z.B. einem Tarifvertrag auf den Inhalt einer anderen Regelung mit im Verweisungszeitpunkt unbekanntem Inhalt bezeichnet. Es handelt sich um eine Form der dynamischen Bezugnahme auf eine andere Rechtsquelle. Diese kann derselben Ebene (Tarifvertrag) oder einer anderen Ebene (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) angehören. Ihr genauer Inhalt ist im Zeitpunkt der Verweisung - noch - unbekannt.
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Die dynamische Bezugnahme in einer Betriebsvereinbarung auf Regelungen aus einem Tarifvertrag oder einer anderen Betriebsvereinbarung.
Es wird zwischen statischen und dynamischen Blankettverweisungen unterschieden. Eine Blankettverweisung ist statisch, wenn sie auf eine bestimmte Norm in einer bestimmten Fassung verweist (z. B. „Nr. 2.1 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Südbaden vom …..“). Dynamische Blankettverweisungen beziehen sich nicht auf eine bestimmte Fassung, sondern vielmehr auf die jeweils gültige Fassung eines Tarifvertrags oder einer anderen Betriebsvereinbarung (z. B. „Nr. 2.1 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Südbaden in der jeweils geltenden Fassung“).
Dynamische Blankettverweisungen in Betriebsvereinbarungen auf einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eines anderen Betriebs sind unzulässig. Damit würde der für den z.B. Abschluss einer Betriebsvereinbarung durch Wahl legitimierte Betriebsrat seine Rechte zur Gestaltung des Inhalts einer Betriebsvereinbarung einem anderen Gremium übertragen. Auf den Inhalt der von diesem anderen Betriebsrat künftigen Neuregelung hätte er keinen Einfluss.
Dazu führt das BAG in der Entscheidung vom 23.6.1992 - 1 ABR 9/92 in NZA 1993,229 aus:
"Die Betriebspartner entäußern sich durch eine dynamische Blankettverweisung ihrer gesetzlichen Normsetzungsbefugnis. Sie können sich ihrer Regelungsaufgabe nicht dadurch entziehen, dass sie die Gestaltung der betrieblichen Rechtsverhältnisse anderen überlassen. Der Betriebsrat hat sein Mandat höchstpersönlich auszuüben, das schließt grundsätzlich eine Einigung mit dem Arbeitgeber aus, nach der im Betrieb die Regelung gelten soll, die in einem künftigen Tarifvertrag getroffen wird. Es handelt sich dabei letzten Endes um einen unzulässigen Verzicht auf eine vorhersehbare und bestimmbare eigene inhaltliche Gestaltung. Anders als die Übernahme bestehender, konkreter Regelungen eines Tarifvertrages ist die vorherige Unterwerfung unter künftige Regelungen mit den Funktionen des Betriebsverfassungsrechts unvereinbar."
Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen sich ihrer Regelungsaufgabe nicht dadurch entziehen, dass sie die Gestaltung der betrieblichen Rechtsverhältnisse durch Verweis auf künftige Regelungen anderen überlassen. Die dynamische Blankettverweisung mit Verweis auf die "jeweils gültige Fassung" ist so zu behandeln, als wäre deren Inhalt statisch vereinbart worden. Das bedeutet, dass nur die in Bezug genommenen Normen der Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen angewendet werden dürfen, die bei deren Abschluss festgelegt wurden (BAG v. 23.6.1992 - 1 ABR 9/92).
§ 77 BetrVG
Fundstellen:
BAG v. 23.6.1992 - 1 ABR 9/92 in NZA 1993,229
BAG v. 22.8.2006 - 3 AZR 319,95 in NZA 20007,1187; Kreutz, GK-BetrVG, 12. Aufl.,2022 § 77 Rn.53; Fitting, BetrVG 32. Aufl.2024, § 77 Rn.43 m.w.N.).
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