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Die Informationsbeschaffung des Betriebsrats bezieht sich auf das Recht des Betriebsrats, alle für seine Aufgaben erforderlichen Informationen vom Arbeitgeber zu erhalten. Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber Auskünfte zu verlangen, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und sich über betriebliche Angelegenheiten informieren zu lassen. Dieses Recht dient dazu, dem Betriebsrat eine umfassende Informationsgrundlage für seine Mitbestimmungs- und Kontrollfunktionen im Unternehmen zu ermöglichen.
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Das Einholen von Auskünften über Sachverhalte, die der Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ohne eigenes Zutun zu informieren (BAG v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02). Diese Vorschrift schließt nicht aus, dass sich der Betriebsrat die erforderlichen Informationen selbst beschafft. Hat der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch, besteht allerdings für ihn keine Pflicht zur Selbstbeschaffung der Informationen (BAG v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02).
Der Betriebsrat ist frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt. Er kann die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen aufsuchen. Dies gilt auch für Arbeitsplätze von Arbeitnehmern, die bei Kunden außerhalb des eigenen Betriebsgeländes beschäftigt werden (z. B. Wach- oder Reinigungspersonal). Auch durch unangekündigte Stichproben vor Ort kann er sich davon zu überzeugen, dass insbesondere die Vorschriften eingehalten werden, die Erkrankungen und Arbeitsunfällen auf Grund physischer und psychischer Überlastungen der Mitarbeiter vorbeugen sollen. Der Betriebsrat ist weiterhin berechtigt, auch ohne besonderen Anlass Betriebsbegehungen durchzuführen. Über Betriebsbegehung oder Stichproben im Betrieb braucht der Betriebsrat den Arbeitgeber in der Regel nicht zu informieren (BAG v. 13.6.1989 - 1 ABR 4/88). Der Zweck des Zugangs zum Arbeitsplatz und seinem Umfeld muss in jedem Fall auf die Erfüllung der zugrundeliegenden Aufgaben bezogen sein (BAG Urteil v. 17.1.1989 - 1 AZR 805/87). Meist vermittelt erst die Anschauung und das Gespräch mit Mitarbeitern vor Ort die notwendigen Erkenntnisse und ein vollständiges Verständnis der Probleme.
Insbesondere zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG) hat der Betriebsrat ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer, um sich durch eigene Anschauung aus erster Hand zu unterrichten (BAG v. 13.6.1989 - 1 ABR 4/88). Unverzichtbar ist das Zugangsrecht des Betriebsrats zum Zwecke der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner speziellen Aufgabe, sich für die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz einzusetzen (§ 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Der Betriebsrat kann zum Zwecke der Informationseinholung auch auf sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs als Auskunftspersonen zurückgreifen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat entsprechend der zu lösenden Frage zur Verfügung zu stellen hat (§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann er nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen zur Beantwortung von Sachfragen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte im Rahmen einer geplanten Betriebsänderung einen Berater hinzuziehen (§ 111 S. 2 BetrVG). Die Beauftragung des Beraters durch den Betriebsrat erfolgt abweichend von dem zeitaufwändigeren Verfahren für die Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG) auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
§ 80 Abs. 2
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