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Informationsbeschaffung des Betriebsrats

Informationsbeschaffung des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  19.5.2026
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Informationsbeschaffung des Betriebsrats betrifft die Ausübung des Rechts des Betriebsrats auf Information. Ihr steht die Pflicht des Arbeitgebers zur unaufgeforderten oder nachgefragten Information des Betriebsrats gegenüber. Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers kann Tatsachen betreffen. Interessanter ist die Grenzziehung zwischen auskunftsfreien Vorüberlegungen und beteiligungspflichtigen Planungen des Arbeitgebers. Insgesamt muss der Betriebsrat die Informationen beschaffen und erhalten können, die ihm die Prüfung oder Ausübung von Beteiligungsrechten ermöglichen.  

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Begriff

Gewinnung von Erkenntnissen über Sachverhalte durch Ortsbesichtigungen und Einholung von Auskünften seitens des Arbeitgebers. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Allgemeines

Zu den Leitgrundsätzen der Betriebsverfassung gehört der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Vertrauen kann nur auf der Basis rechtzeitiger und umfassender Information gedeihen. Deshalb muss sich der Betriebsrat Informationen selbst beschaffen können. Dazu hat er ein Betretungsrecht zum gesamten Betrieb, z. B., um die menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen feststellen zu können. Außerdem bedarf es eines Auskunftsanspruchs des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber. Denn künftige Entwicklungen lassen sich nicht immer aus tatsächlichen Gegebenheiten erkennen, z.B. kann aus dem Abbau eines Arbeitsplatzes noch nicht auf die Schließung einer Abteilung geschlossen werden.

Recht auf Unterrichtung

Nach der Grundnorm des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber zur rechtzeitigen und umfassen Unterrichtung des Betriebsrats verpflichtet, wenn

  • aus einem Vorhaben Aufgaben für den Betriebsrat entstehen können
  • die Notwendigkeit der Information des Betriebsrats aus den dem Betriebsrat in

§ 80 Abs. 1 BetrVG obliegenden Aufgaben folgt. 
Die Zuweisung dieser Aufgaben an den Betriebsrat zieht weitere Regelungen nach sich. Dies gilt z.B. für die Behandlung der für die Informationsbeschaffung benötigten Zeit. Diese wird dem für die Informationsbeschaffung zuständigen Betriebsratsmitglied wie Arbeitszeit vergütet. Durch eine anlasslose frühzeitige und umfassende Information des Betriebsrats kann der Arbeitgeber Kosten für die Informationsbeschaffung durch den Betriebsrat einsparen. Zugleich bildet er damit den Boden für eine positive Einbindung des Betriebsrats in betriebliche Entscheidungen.

Um dem Arbeitgeber auch die Einbindung des Betriebsrats in vertrauliche Vorgänge zu ermöglichen, muss der Betriebsrat dafür " den Preis der Geheimhaltung" nach § 79 BetrVG "zahlen". 
Hat der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch, besteht allerdings für ihn keine Pflicht zur Selbstbeschaffung der Informationen (BAG v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02).

Auch außerhalb der Betriebsverfassung bestehen Unterrichtungsrecht des Betriebsrats. Zu nennen sind z.B. § 8 Abs.3 Satz3 ASiG, § 9 Abs. 2 ASiG; § 14 Abs. 2 KSchG, § 7 Abs. 4 TzBfG, § 20 TzBfG; § 165 Abs. 5 SGB III sowie §§ 5, 62, 125, 194, und 310 UmwG.

Einblicksrecht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht in die Bruttolohn und Gehaltslisten. Dieses Recht ist als Unterfall des Rechts auf zur Verfügungstellung von Unterlagen in § 80 Abs. 2 BetrVG geregelt. Das Einsichtsrecht gibt dem Betriebsrat kein Recht auf Überlassung der Bruttolohn- und Gehaltslisten (BAG v., 23.3.2021 - 1 ABR 7/20 in NZA 2021,1261). Der Betriebsrat darf sich jedoch bei der Einsichtnahme Aufzeichnungen anfertigen (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 80 Rn. 76). 
Der Arbeitgeber darf die Unterlagen nicht auf die Angaben zu bestimmten Arbeitnehmern reduzieren (LAG Niedersachsen vom 22.10.2018 - 12 TaBV 23/21 in NZA 2019, 92 Rn. 20). Dadurch würde eine vergleichende Betrachtung der Bezüge aller Arbeitnehmer ausgeschlossen. Eine Absicht zum Vergleich der Entgelte muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber nicht mitteilen.

Der einzelne Arbeitnehmer kann der Einsichtnahme nicht widersprechen (BAG v. 7.5.2019- 1 ABR 53/17 in NZA 2019,1218). 
Datenschutzrechtliche Erwägungen kann der Arbeitgeber dem Einsichtsbegehren des Betriebsrats nicht entgegenstellen. Nach § 26 Abs. 1 BDSG dürfen die Daten dem Betriebsrat zugänglich gemacht werden. Insofern bildet § 80 Abs. 2 BetrVG einen Erlaubnistatbestand (Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 4, 6. Aufl. 2025, § 314 Rn. 26).
Eine wichtige Erweiterung hat das Einsichtsrecht des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG durch § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erfahren. Danach kann der Betriebsrat die Herstellung von Listen über Löhne und Gehälter nach Geschlecht aufgeschlüsselt verlangen. Dadurch soll dem Betriebsrat die Überprüfung einer diskriminierungsfreien Vergütung ermöglicht werden.

Zur Durchsetzung der Rechte aus § 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) besteht eine Entgelttransparenzrichtlinie (RL (EU) 2023/970). Mit dieser 2023 ergangenen Richtlinie sollte im Laufe einer Umsetzungsfrist von drei Jahren sichergestellt werden, dass Arbeitgeber ab dem 8.6.2026 über diskriminierungsfreie Vergütungsstrukturen verfügen. Die Bindung von Unternehmen an Recht und Gesetz (Compliance) und deren mit Bußgeld bedrohten Missachtung der Richtlinie erfordert ein auf § 80 Abs. 1 Nr. BetrVG gestütztes Handeln auch des Betriebsrats. Nach der Richtlinie soll z.B. gleiches Entgelt auch für verschiedenartige Arbeit gezahlt werden, wenn sie gleichwertig ist. Das kann in einer auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gründenden Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eindeutig gilt allerdings, dass eine unterschiedliche Bezahlung künftig nicht mehr am Geschlecht liegen darf.  

Zuständig für die Einsichtnahme ist der Betriebsausschuss (§ 27BetrVG) oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Fachausschuss. In Betrieben mit weniger als neun Betriebsratsmitgliedern nimmt der Betriebsratsvorsitzende das Einblicksrecht wahr. Das folgt aus § 27Abs. 3 BetrVG.

Arbeitsplatzbesuche und Betriebsbegehungen

Der Betriebsrat kann über die Art und Weise der Beschaffung der für die Betriebsratsarbeit notwendigen Informationen frei entscheiden. Dazu dient ihm ein umfassendes, d.h. erschöpfendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG. 
Eine Einschränkung der Informationsbeschaffung durch den Betriebsrat stellt eine verbotene Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne des § 79 BetrVG dar (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 79 Rn. 9).

§ 80 Abs. 2 BetrVG ist nicht im Sinne einer allein in Betracht kommenden Informationsquelle zu verstehen. Daneben kann auch ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer in Betracht kommen (Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 4, 6. Aufl. 2025, § 314 Rn. 6). Dessen Wahrnehmung muss allerdings einen Aufgabenbezug haben. Das wäre z.B. bei einer der Überprüfung der Eingruppierung dienenden Besichtigung der Fall.  

Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Daher sind vermeidbare Störungen des Betriebsablaufes zu unterlassen. Es darf also durch Gespräche eines Betriebsratsmitgliedes mit an einem Band beschäftigten Arbeitnehmern nicht zu einem Bandstillstand kommen (BAG v. 8.2.1977 - 1 ABR 82/74).

Andererseits darf der Arbeitgeber die Arbeit des Betriebsrats auch nicht durch Anmeldevorschriften bei Vorgesetzen vor Besichtigungen von Arbeitsplätzen behindern (dazu informativ Hess. LAG v. 26.9.2011 - 16TaBV 105/11 in NZA-RR 2012,85). 

Durch unangekündigte Stichproben vor Ort kann sich der Betriebsrat von der Einhaltung von Vorschriften über den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer überzeugen.

Der Betriebsrat ist weiterhin berechtigt, auch ohne besonderen Anlass Betriebsbegehungen durchzuführen. Über Betriebsbegehung oder Stichproben im Betrieb braucht der Betriebsrat den Arbeitgeber in der Regel nicht zu informieren (BAG v. 13.6.1989 - 1 ABR 4/88). Der Zweck des Zugangs zum Arbeitsplatz und seinem Umfeld muss in jedem Fall auf die Erfüllung der zugrundeliegenden Aufgaben bezogen sein (BAG v. 17.1.1989 - 1 AZR 805/87). Meist vermitteln erst die Anschauung und das Gespräch mit Mitarbeitern vor Ort die notwendigen Erkenntnisse und ein vollständiges Verständnis der Probleme.

Home-Office-Arbeitsplätze kann der Betriebsrat nicht ohne Einverständnis des im Hone-Office tätigen Arbeitnehmers besichtigen. Das folgt aus der in Art.13 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung.

Das Besuchsrecht gilt auch für bei Kunden außerhalb des Betriebes arbeitenden Arbeitnehmern. Dabei ist allerdings das Hausrecht der Fremdfirma zu beachten (Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 4, 6. Aufl. 2025, § 314 Rn. 6). Ein anlassloses Zutrittsrecht des Betriebsrats einer Verleihfirma in den Betrieb des Entleihers besteht nicht (BAG v. 15.10.2014 - 7 ABR 74/12NZA 2015,560 Rn. 28). 

Zugangsrecht

Insbesondere zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG) hat der Betriebsrat ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer, um sich durch eigene Anschauung aus erster Hand zu unterrichten (BAG v. 13.6.1989 - 1 ABR 4/88). Unverzichtbar ist das Zugangsrecht des Betriebsrats zum Zwecke der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner speziellen Aufgabe, sich für die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz einzusetzen (§ 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Auskunftspersonen und Sachverständige

Der Betriebsrat kann zum Zwecke der Informationseinholung auch auf sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs als Auskunftspersonen zurückgreifen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat entsprechend der zu lösenden Frage zur Verfügung zu stellen hat (§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann er nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen zur Beantwortung von Sachfragen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte im Rahmen einer geplanten Betriebsänderung einen Berater hinzuziehen (§ 111 S. 2 BetrVG). Die Beauftragung des Beraters durch den Betriebsrat erfolgt abweichend von dem zeitaufwändigeren Verfahren für die Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG) auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Rechtsquelle

§ 80 Abs. 2

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