Lexikon
Verhältniswahl

Verhältniswahl

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine Verhältniswahl bei einer Betriebsratswahl ist ein Wahlsystem, bei dem die Sitze im Betriebsrat entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen auf die Kandidatenlisten der einzelnen Gewerkschaften oder Listen der Arbeitnehmervertreter verteilt werden. Das Verhältniswahlverfahren ermöglicht eine repräsentative Zusammensetzung des Betriebsrats, da die Sitze proportional zu den Stimmenanteilen der verschiedenen Kandidatenlisten vergeben werden.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Wahlmodus, bei dem im Unterschied zur Mehrheitswahl (Personenwahl) nicht Kandidaten persönlich, sondern über eine Wählerliste gewählt werden.

Verhältniswahl Betriebsratswahl | © AdobeStock | VectorMine

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratswahlen

Die Wahl des Betriebsrats im normalen Wahlverfahren erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie wird ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Bei der Verhältniswahl wählen die wahlberechtigten Arbeitnehmer Vorschlagslisten. Die Verhältniswahl wird daher auch als Listenwahl bezeichnet. Jeder Wähler darf nur eine Liste ankreuzen (§ 11 Abs. 1 u. 2 WO). Die auf die einzelnen Listen entfallenden Betriebsratssitze werden entsprechend der jeweiligen Stimmenzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) ermittelt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Entsprechendes (§ 60 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Wahlen von Funktionsträgern

Auch die Wahlen der

  • freizustellenden Betriebsratsmitglieder,
  • weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses und
  • Mitglieder sonstiger Ausschüsse

erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Mehrheitswahl ist nur dann zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Im Falle der Freistellung gilt die Ausnahme von dem Grundsatz der Verhältniswahl außerdem, wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist (§§ 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 14 Abs. 2, 14a, 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG, §§ 11 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1 WO

Seminare zum Thema:
Verhältniswahl
BR-Wahl: Das vereinfachte Wahlverfahren
BR-Wahl: Kandidaten finden, Belegschaft aktivieren
BR-Wahl: Fresh-up – Das normale Wahlverfahren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Mitbestimmung à la Austria: „A bisserl anders is’ scho“

Wer denkt, Betriebsratsarbeit sei in jedem deutschsprachigen Land gleich geregelt, der irrt. Zwar sprechen wir in Österreich und Deutschland die gleiche Sprache (meistens zumindest), aber wenn es um Mitbestimmung, Betriebsvereinbarungen oder Wahlverfahren geht, wird es aber schnell vielsch ...
Mehr erfahren

Betriebsratswahl: Fehler und ihre Folgen

Eine Betriebsratswahl ohne Fehler? Dies gelingt angesichts der komplizierten rechtlichen Vorgaben nicht immer. Glücklicherweise führt aber nicht jeder Fehler zu rechtlichen Konsequenzen. Über häufige Wahlfehler und ihre Folgen informiert Prof. Dr. Peter Wedde.
Mehr erfahren
Streitthema Briefwahl bei der Betriebsratswahl: Darf der Wahlvorstand an Wahlberechtigte, die wegen mobiler Arbeit (Home-Office) oder Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Briefwahlunterlagen auch ohne einen entsprechenden Antrag versenden? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht grundlegende Aussagen getroffen.