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Verhältniswahl

Verhältniswahl

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Redaktion
Stand:  20.4.2026
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Bei einer Verhältniswahl kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgeben. Er kann nicht die einzelnen Auf der Liste stehenden Bewerber ankreuzen. Auf die Reihenfolge der Platzierung der Bewerber auf der Liste hat der Wähler keinen Einfluss. Die Nummer des Listenplatzes ist in Abhängigkeit von der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder von entscheidender Bedeutung für den Wahlerfolg. 

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Begriff

Die Verhältniswahl betrifft eine Wahlform, bei welcher der Wähler nicht direkt den Kandidaten wählt, sondern seine Stimme einer Liste mit auf dieser benannten Bewerbern gibt. 

Verhältniswahl Betriebsratswahl | © AdobeStock | VectorMine

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratswahlen

Die Wahl des Betriebsrats im normalen Wahlverfahren erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie wird ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Bei der Verhältniswahl wählen die wahlberechtigten Arbeitnehmer Vorschlagslisten. Die Verhältniswahl wird daher auch als Listenwahl bezeichnet. Jeder Wähler darf nur eine Liste ankreuzen (§ 11 Abs. 1 u. 2 WO).

Als Wahlergebnis wird in einem 1. Schritt die Zahl der auf jede einzelne Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen ermittelt. Im 2. Schritt wird die Zahl der zu besetzenden Betriebsratssitze auf die Listen im Verhältnis der auf diese entfallenen Stimmzahlen verteilt. Dabei wird nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgegangen. Dazu werden die jeder Liste zugefallenen Stimmzahlen in eine Reihe nebeneinander geschrieben. Alsdann werden in einem 3. Schritt diese Zahlen durch die in einer vorangestellten Spalte senkrecht untereinander gesetzten Zahlen 1,2,3 usw. geteilt. Dieser Vorgang ist fortzusetzten, bis die Zahl der so ermittelten Höchstzahlen der Zahl der zu vergebenden Betriebsratssitze entspricht. Alsdann werden im 4. Schritt die Höchstzahlen den auf den Vorschlagslisten kandidierenden Personen zugeordnet.

Im 5. Schritt ist festzustellen, ob genügend Höchstzahlen auf Bewerber der Gruppe des Minderheitsgeschlechtes entfallen sind. Trifft dies nicht zu ist im 6. Schritt diese Quote durch Überspringen des in der Liste mit der letzten berücksichtigten Höchstzahl angetroffenen Bewerbers des anderen Geschlechts zu tauschen. Es kommt dann aus dieser Liste der Kandidat des Minderheitsgeschlechts mit der höchsten Teilzahl zum Zuge. Findet sich auf dieser Liste keine Person des Minderheitsgeschlechtes mehr ist im 7. Schritt ein Listensprung vorzunehmen. Der Platz fällt dann der Liste mit der nächsten noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und einem Angehörigen des Minderheitsgeschlechts zu. Besteht ein Betriebsrat z.B. aus 7 Mitgliedern, so wird die bei einem Gremium aus 9 Mitgliedern zum Zuge kommende Höchstzahl der Liste mit Vertretern des Minderheitsgeschlechts gesucht. Fällt diese Höchstzahl auf zwei Listen mit Angehörigen des Minderheitsgeschlechts, ist zunächst durch Losentscheid die Liste auszuwählen, der dieser Platz als weiterer BR-Sitz zufällt. Der zum Tausch verpflichteten Liste wird auf diese Weise ein Platz entzogen wird. Die zahlenmäßige Größe des Betriebsrats bleibt also von diesem Tauschmanöver unberührt.  Das heißt sie steigt dadurch nicht an. 
Für die Wahl der dem Betriebsausschuss außer dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach § 27 BetrVG angehörenden weiteren Mitglieder gilt beim Antritt mehrerer Vorschlagslisten Entsprechendes. Es ist ebenso auf die Wahlen der Mitglieder nach § 28 BetrVG zu bildender weiterer Ausschüsse anzuwenden.
Das Verhältniswahlverfahren findet ebenso für die Wahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder statt.  
Die Verfahren nach §§ 27, 28 und 38 BetrVG sehen keinen Minderheitenschutz vor. 
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Entsprechendes (§ 60 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Mehrheitswahl ist nur dann zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Im Falle der Freistellung gilt die Ausnahme von dem Grundsatz der Verhältniswahl außerdem, wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist (§§ 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 14 Abs. 2, 14a, 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG, §§ 11 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1 WO

Seminare zum Thema:
Verhältniswahl
BR-Wahl: Das normale Wahlverfahren
BR-Wahl: Das vereinfachte Wahlverfahren
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