Betriebsorganisation per App: Dürfen Lieferfahrer einen Betriebsrat gründen?

Die sogenannte Plattformarbeit wird hauptsächlich über Apps oder Webseiten organisiert. Auch bei dieser Arbeitsform kann für eine bestimmte räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn es sich um einen Betrieb oder einen selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Voraussetzung dafür ist eine eigene organisatorische Leitung oder ein gewisses Maß an organisatorischer Selbstständigkeit. In mehreren Fällen entschied nun das Bundesarbeitsgericht, ob dies für die reinen Liefergebiete eines Lieferdienstes zutrifft. 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026, 7 ABR 23/24 etc. 

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Redaktion
Stand:  24.2.2026
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Die Fahrer eines Lieferdienstes für Speisen gründeten in den Jahren 2022 und 2023 in mehreren Liefergebieten, sogenannten „Remote-Cities“, einen eigenen Betriebsrat. Der Personalbereich des Arbeitgebers befindet sich ausschließlich am Hauptsitz des Unternehmens. Zudem bestehen bundesweit sogenannte „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen), wo Mitarbeiter in der Verwaltung und im Backoffice beschäftigt sind. In den Liefergebieten selbst gibt es keine eigenen Führungskräfte. Das gesamte Arbeitsverhältnis der Fahrer wird durch den Arbeitgeber im Wesentlichen über eine App organisiert. 

Der Arbeitgeber hat die Betriebsratswahlen angefochten. Da die „Remote-Cities“ weder ein eigenständiger Betrieb noch ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 BetrVG seien, könne dort kein Betriebsrat gegründet werden. 

Das entschied das Gericht

In der Vorinstanz gaben die Landesarbeitsgerichte dem Arbeitgeber recht und erklärten die Betriebsratswahlen für unwirksam. Auch in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht hatten die Betriebsräte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die einzelnen „Remote-Cities“ keine Einheiten sind, in denen ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann.  

Eine organisatorische Einheit sei dann ein Betrieb, wenn sie in wichtigen personellen und sozialen Fragen durch eine einheitliche Leitung geführt wird. Die Leitung müsse speziell für diese Einheit zuständig sein. Ein qualifizierter Betriebsteil liege dann vor, wenn ein gewisses Maß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb vorhanden ist. Diese Regeln gelten auch dann, wenn die Arbeit größtenteils digital über eine App organisiert und gesteuert wird. 

Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reiche nicht aus, um die Voraussetzungen für eine betriebsratsfähige Organisationseinheit zu erfüllen. Den „Remote-Cities“ fehle es bereits an einem Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit. Allein der Umstand, dass dort Auslieferungsfahrer eine Interessensgemeinschaft bilden, genüge dafür nicht. 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung dürfte über die Branche der Lieferdienste hinaus von Interesse sein. Auch andere Tätigkeitsmodelle und neue, moderne Arbeitsformen werden überwiegend remote organisiert – Tendenz steigend. Es ist kein Einzelfall mehr, dass ganze Niederlassungen ohne eine Leitung vor Ort geführt werden. Das Bundesarbeitsgericht betont nun einmal mehr die Bedeutung einer eigenständigen Leitung, wenn es darum geht zu klären, ob ein Betrieb vorliegt oder nicht. (jf) 

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