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Lexikon
Torkontrollen

Torkontrollen

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Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Torkontrollen bezeichnen Sicherheitsmaßnahmen, bei denen der Zugang zu bestimmten Bereichen oder Räumlichkeiten durch Tore oder Schranken kontrolliert wird. Diese Kontrollen dienen dazu, den Zutritt zu beschränken und sicherzustellen, dass nur autorisierte Personen die entsprechenden Bereiche betreten können. Dabei werden oft technische Vorrichtungen wie Schlüsselkarten, Codes oder biometrische Systeme eingesetzt, um die Zugangsberechtigung zu überprüfen und zu kontrollieren.

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Begriff

Überprüfung von Personen beim Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes/-geländes.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Mitbestimmungsrecht

Anordnungen des Arbeitgebers, die das Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes oder –geländes regeln, dienen der Gestaltung der Ordnung des Betriebs und sind daher mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich insbesondere auf

  • die Einführung, Ausgestaltung und Nutzung eines Werksausweises (BAG v. 16.12.1986 - 1 ABR 35/85),
  • die Einführung biometrischer Zugangskontrolle z. B. Fingerabdruckerfassung (BAG v. 27.1.2004 - 1 ABR 7/03),
  • die Einführung von Stechuhren und Zeitstemplern,
  • Regelungen über sonstige Formen der Torkontrolle einschließlich stichprobenartiger Taschenkontrolle (BAG v. 12.8.1999 - 2 AZR 923/98).

Weist der Arbeitgeber seine Kundendienstmitarbeiter an, sich in einem Kundenbetrieb der biometrischen Zugangskontrolle (hier per Fingerabdruck) zu unterziehen, so ist diese Maßnahme ebenfalls mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat vereinbaren, ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer der Zugangskontrolle unterworfen werden, und bei der Vertragsgestaltung mit dem Kunden für die Umsetzung dieser Vereinbarungen sorgen (BAG v. 27.1.2004 - 1 ABR 7/03).

Schutz der Persönlichkeitsrechte

Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Nach dieser Bestimmung haben die Betriebsparteien auch beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Torkontrollen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten schützenswerter Belange sowohl des Arbeitgebers, als auch der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt eine Regelung, die geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Den Betriebsparteien dürfen zur Zielerreichung keine anderen, gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stehen. Eine Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BVerfG v. 4.4.2006 – 1 BvR 518/02).

Taschenkontrollen

Taschenkontrollen greifen in besonderem Maße in die Privatsphäre der betroffenen Arbeitnehmer ein. Die Privatsphäre umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BVerfG 15.12.1999 – 1 BvR 653/96). Der Inhalt mitgeführter Taschen oder auch von Mantel- und Jackentaschen ist in diesem Sinne privat. Ihr Inhaber möchte die darin mitgeführten Gegenstände typischerweise nicht ohne seine Einwilligung Dritten gegenüber zeigen. Darüber hinaus wird durch Taschenkontrollen auch das Ehrgefühl von Arbeitnehmern beeinträchtigt, denn hiermit bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er ihnen nicht uneingeschränkt vertraut. Die Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch Taschenkontrollen genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn sie

  • geeignet sind, das Eigentum der Arbeitgeberinnen zu schützen. Da hierdurch Diebstähle aufgedeckt werden können und durch die Auswahl der zu kontrollierenden Arbeitnehmer über einen Zufallsgenerator die Beschäftigten jederzeit damit rechnen müssen, kontrolliert zu werden, entfaltet dieses Überwachungssystem abschreckende und Diebstählen vorbeugende Wirkung.
  • erforderlich sind, weil andere, gleich wirksame und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel den Betriebsparteien zum Schutz des Eigentums des Arbeitgebers vor Diebstählen nicht zur Verfügung stehen. Eine Kameraüberwachung bei Verlassen des Betriebsgeländes wäre nicht gleich wirksam, da mitgeführte Gegenstände in Taschen oder Behältnissen nicht erkannt werden könnten. Eine Videoüberwachung in den Arbeitsbereichen würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer stärker beeinträchtigen, da diese einer dauerhaften Beobachtung ausgesetzt wären. Ein Verbot des Mitführens von Taschen auf das Betriebsgelände wäre nicht in gleicher Weise geeignet, Diebstähle zu verhindern, weil hierdurch die Mitnahme kleinräumiger Gegenstände in Bekleidungstaschen nicht verhindert werden kann.
  • angemessen sind, weil die Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte so gering wie möglich gehalten werden. Dies kann z. B. dadurch gewährleistet werden, dass die Kontrollintensität gestaffelt und abhängig von konkreten Verdachtsumständen ausgerichtet wird. Zunächst wird eine Sichtkontrolle der mitgeführten Behältnisse vorgenommen. Nur in begründeten Verdachtsfällen sollte die Leerung sämtlicher Kleidertaschen vorgesehen sein. im Falle der Weigerung kann die Durchführung dieser Kontrollmaßnahme durch die Polizei veranlasst werden. Auch die Regelung über den Kontrollzyklus sollte angemessen sein. Die Auswahl der zu kontrollierenden Person sollte durch einen Zufallsgenerator ermittelt werden. Dies vermeidet eine Diskriminierung, da hierdurch für alle Arbeitnehmer klargestellt ist, dass die Kontrolle nicht durch ein Verhalten der jeweils kontrollierten Person veranlasst ist. Die Durchführung der Kontrollmaßnahmen in dem von außen nicht einsehbaren Pförtnerraum gewährleistet, dass andere Arbeitnehmer die Kontrolle nicht beobachten können.

Es ist nicht beanstanden, wenn bei der Kontrolle durch betriebsfremdes Sicherheitspersonal kein Betriebsratsmitglied hinzugezogen wird, da nicht ersichtlich ist, dass eine Kontrolle durch eigene Mitarbeiter und in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger beeinträchtigen würde (BAG v. 9.7.2013, 1 ABR 2/13).

Nicht mitbestimmungspflichtige Tatbestände

Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Installation eines Zugangssicherungssystems, das bei der Präsentation von codierten Ausweiskarten den Ein- oder Ausgang zu Betriebsräumen freigibt, ohne festzuhalten, wer wann in welcher Richtung den Zugang benutzt. Einziger Zweck des Systems ist eine Art Schlüsselfunktion, mit der die Zugänge zum Betriebsgebäude geschlossen gehalten werden können und ein Öffnen der Türen durch Präsentation der Ausweiskarte vor dem Sensor ermöglicht wird. (BAG v. 10.4.1984 – 1 ABR 69/82). Werden allerdings die Namen der Mitarbeiter oder Karteninhaber vom System protokolliert, handelt es sich um eine technische Kontrolleinrichtung, mit der es möglich ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Der Betriebsrat hat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

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