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In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 jugendlichen Arbeitnehmern oder zur Berufsausbildung Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in denen ein Betriebsrat existiert, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) gewählt (§ 60 BetrVG).
Für die Frage, wann ein Betrieb in diesem Sinne vorliegt, kann man sich bei der JAV-Wahl immer am Betriebsrat orientieren.

Details zum Betriebsbegriff: Betrieb