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Schulungsanspruch

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Immer wieder spannend ist das Thema, welche und wie viele Seminare man als JAV-Mitglied besuchen darf. Daher an dieser Stelle ein paar Ausführungen zu den rechtlichen Möglichkeiten.

Nach § 37 Abs. 6 i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG haben JAV-Mitglieder einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind. Aber was heißt eigentlich "erforderlich"? Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung ist die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, die Themen behandelt, die zur Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung gehören.

Für Neulinge in der JAV ist jedenfalls die Teilnahme an Grundlagenschulungen erforderlich. Hierzu gehören die Einführung in das Betriebsverfassungsrecht sowie Seminare zum Berufsbildungsgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz. Bei diesen Themen kann sogar eine wiederholte Teilnahme erforderlich sein, wenn grundlegende Änderungen des zu beachtenden Rechts eingetreten sind.

Bei Themen, die über das so genannte Grundwissen hinausgehen, handelt es sich um Spezialschulungen. Die Teilnahme an einer solchen Schulung ist dann erforderlich, wenn die JAV die zu vermittelnden Kenntnisse alsbald oder aufgrund einer typischen Problematik im Betrieb demnächst benötigt, um ihre derzeitigen oder zukünftigen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.
Beispiel: Ein Seminar zum Thema Gesamt- und Konzern-JAV wäre in diesem Sinne erforderlich, wenn die Einführung von einer solchen ansteht.

Vorgehensweise:

Zunächst muss das JAV-Gremium die Teilnahme am Seminar ordnungsgemä9ß beschließen und protokollieren. Danach geht die Sache an den Betriebsrat, da die JAV keine unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber wirksamen Beschlüsse fassen kann.

Der Betriebsrat entscheidet dann mit Betriebsratsbeschluss, ob die Schulung erforderlich ist und wer an dieser Schulungsveranstaltung teilnimmt. Die Beschlussfassung muss sich auf die konkrete Schulungsveranstaltung, die Anzahl und Auswahl der Teilnehmer und die zeitliche Lage der Veranstaltung beziehen, wobei dem Betriebsrat hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht. Wichtig: Bei dieser Beschlussfassung des Betriebsrats haben die Mitglieder der JAV gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG volles Stimmrecht!!
Danach protokolliert der Betriebsrat die Seminarteilnahme und teilt den Beschluss dem Arbeitgeber mit. Jetzt steht einer Anmeldung nichts mehr im Weg!

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