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Beauftragter des Arbeitgebers

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Die Bestellung des Beauftragten

In Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung persönlicher und kompetenter Ansprechpartner auf Arbeitnehmerseite. Auf Arbeitgeberseite soll diese Rolle der sogenannte Inklusionsbeauftragte (m/w/d) des Arbeitgebers übernehmen. So hat jeder Arbeitgeber mit wenigstens einem schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Mitarbeiter einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen (§ 181 SGB IX). Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist (§ 154 SGB IX) und unabhängig vom Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung.
Rechtliche Sanktionen wie zum Beispiel ein Bußgeld im Falle der Nicht-Bestellung eines Inklusionsbeauftragten bestehen allerdings leider nicht.

Bestellt werden kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, außer die Vertrauensperson oder ein Betriebsrats- / Personalratsmitglied (Interessenkonflikt). Das Amt übernehmen muss aber nur, wer dazu arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Üblicherweise werden Personalverantwortliche oder Sicherheitsingenieure damit beauftragt. Möglich ist auch die Bestellung freier Mitarbeiter.

Dem Gesetz nach (§ 181 Satz 2 SGB IX) soll der Inklusionsbeauftragte möglichst selbst schwerbehindert sein. Dies schafft mehr Verständnis und Beurteilungsvermögen beim Inklusionsbeauftragten einerseits und regelmäßig eine höhere Akzeptanz bei den behinderten Beschäftigten andererseits. Bestellt werden kann aber auch jemand ohne Behinderung.

Der Arbeitgeber bestellt seinen Inklusionsbeauftragten durch einseitige Erklärung und kann ihn jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen. Formvorschriften bestehen insoweit nicht. Weder Betriebs- / Personalrat noch Schwerbehindertenvertretung haben dabei mitzubestimmen.

Möglich ist auch die Bestellung mehrerer Inklusionsbeauftragter. Dies ist sinnvoll, wenn der Arbeitgeber mehrere räumlich weit auseinander liegende Betriebe / Dienststellen hat, damit überall ein Ansprechpartner für die schwerbehinderten Beschäftigten präsent ist.

Wurde ein Inklusionsbeauftragter bestellt, so ist dies vom Arbeitgeber unverzüglich der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt mitzuteilen (§ 163 Abs. 8 SGB IX).

Die Aufgaben des Beauftragten

Der Inklusionsbeauftragte (m/w) vertritt den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich (§ 181 SGB IX). Das heißt, er ist in der Lage, rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber nach außen abzugeben. Weisungen des Arbeitgebers hat er dabei nachzukommen.

In erster Linie ist es Aufgabe des Inklusionsbeauftragten zu überwachen, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber schwerbehinderten Menschen nachkommt. So hat er insbesondere darauf zu achten, dass die Beschäftigungspflichtquote hinsichtlich Schwerbehinderter bzw. Gleichgestellter erfüllt wird (§ 154 SGB IX); er muss prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 SGB IX) und er muss dafür Sorge tragen, dass schwerbehinderte Menschen möglichst behindertengerecht beschäftigt werden (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Kurzum: Er soll die Eingliederung schwerbehinderter Menschen ins Arbeitsleben unterstützen.
Verstößt der Inklusionsbeauftragte gegen seine Verpflichtungen, kann er auch straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlich haften.

Intern hat der Inklusionsbeauftragte eng mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs- / Personalrat zusammen zu arbeiten (§ 182 Abs. 1 SGB IX). Nach außen fungiert er zudem als Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite für Behörden, insbesondere für das Integrationsamt und die Agentur für Arbeit (§ 182 Abs. 2 SGB IX). Sie alle können sich aber auch direkt an den Arbeitgeber wenden.