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Im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes gehören Digitale
Gesundheitsanwendungen jetzt zum Katalog der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderung sowie von Behinderung bedrohter Menschen (§ 42 Nr. 6a SGB IX). Doch was sind eigentlich Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGa)? Bei DiGas handelt es sich um Medizinprodukte, die auf digitalen Technologien beruhen und in ein eigenes Verzeichnis nach § 139e Abs. 1 SGB V eingetragen sind. So können beispielsweise Gesundheitsapps für Diabetiker oder Migränepatienten dazu gehören. Voraussetzung für eine Eintragung als DiGa ist insbesondere, dass die Anwendung nachweisbar positive Effekte für die Versorgung der Patienten aufweist. Nach dem neuen § 47a SGB IX kann ein Anspruch auf DiGas dann geltend gemacht werden, wenn diese erforderlich sind, um:
einer drohenden Behinderung vorzubeugen;
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern;
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen.
Wichtig: Die Inanspruchnahme digitaler Gesundheitsanwendungen durch die Betroffenen ist freiwillig.
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