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Lexikon
Einstellung schwerbehinderter Menschen (Beteiligung der SBV)

Einstellung schwerbehinderter Menschen (Beteiligung der SBV)

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Die Schwerbehindertenvertretung wacht darüber, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen nachkommt (§ 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. §§ 154155 SGB IX). Damit sie über die notwendigen Informationen verfügt, hat sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kopie der Anzeige der Daten zur Beschäftigungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit und des Verzeichnisses schwerbehinderter Menschen (§ 163 Abs. 2 SGB IX).

Zudem prüft die Schwerbehindertenvertretung, ob und welche Arbeitsplätze für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen geeignet sind. Sie kann Einsicht nehmen in die entscheidungsrelevanten Teile bei Bewerbungen und Vermittlungen durch die Agentur für Arbeit von schwerbehinderten / gleichgestellten und (damit ein Vergleich möglich ist) von nicht behinderten Bewerbern. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Diese Rechte bestehen jedoch nicht, wenn der Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 164 Abs. 1, § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Durch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wird dieser ermöglicht, die Eignung der Bewerber zu vergleichen und eine Stellungnahme abzugeben.

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