Lexikon
Einstellung schwerbehinderter Menschen (Beteiligung der SBV)

Einstellung schwerbehinderter Menschen (Beteiligung der SBV)

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Die Schwerbehindertenvertretung wacht darüber, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen nachkommt (§ 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. §§ 154155 SGB IX). Damit sie über die notwendigen Informationen verfügt, hat sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kopie der Anzeige der Daten zur Beschäftigungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit und des Verzeichnisses schwerbehinderter Menschen (§ 163 Abs. 2 SGB IX).

Zudem prüft die Schwerbehindertenvertretung, ob und welche Arbeitsplätze für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen geeignet sind. Sie kann Einsicht nehmen in die entscheidungsrelevanten Teile bei Bewerbungen und Vermittlungen durch die Agentur für Arbeit von schwerbehinderten / gleichgestellten und (damit ein Vergleich möglich ist) von nicht behinderten Bewerbern. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Diese Rechte bestehen jedoch nicht, wenn der Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 164 Abs. 1, § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Durch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wird dieser ermöglicht, die Eignung der Bewerber zu vergleichen und eine Stellungnahme abzugeben.

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsratsvorsitz – das müssen Sie wissen!

Was erwartet mich im Amt als Betriebsratsvorsitzender, kurz BRV? Wie läuft die Wahl ab, was sind meine Aufgaben und Rechte, was meine Pflichten? Und habe ich als Betriebsratsvorsitzender einen besonderen Kündigungsschutz? Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um den Betriebsra ...
Mehr erfahren

Neun wichtige Fragen: Das Verzeichnis der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb

Arbeitgeber oder Dienststellen müssen per Gesetz ein Verzeichnis über die bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter sowie über sonstige anrechnungsfähige Personen führen. In diesem Zusammenhang ergeben sich für die Schwerbehindertenvertretung viele Fragezei ...
Mehr erfahren
Ein einköpfiger Betriebsrat übt sein Amt allein und damit von vornherein unter erschwerten Bedingungen aus. Gibt es Ersatzmitglieder, ist zumindest sichergestellt, dass die Amtsgeschäfte auch dann weitergeführt werden können, wenn das einzige Betriebsratsmitglied verhindert ist. Doch was passiert in einem solchen Fall, wenn keine Ersatzmitglieder vorhanden sind?