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Teilnahmerecht an Sitzungen des Betriebsrats

Teilnahmerecht an Sitzungen des Betriebsrats

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Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsrates und dessen Ausschüssen (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 32 BetrVG). Dieses besteht unabhängig davon, ob auf diesen Sitzungen Fragen zu schwerbehinderten Menschen behandelt werden oder nicht. Eine Teilnahmepflicht besteht dagegen nicht.
Ebenfalls umfasst sind Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse von Betriebsrat und Arbeitgeber und schließlich auch Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.

Die Schwerbehindertenvertretung ist jeweils rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Eine fehlende Ladung wie auch die Nichtteilnahme der Schwerbehindertenvertretung hat jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse.

Ein Recht auf Einberufung einer Betriebsratssitzung steht der Schwerbehindertenvertretung nicht zu. Sie kann allerdings beantragen, Angelegenheiten, welche einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Die Schwerbehindertenvertretung nimmt beratend an den Sitzungen teil. Das heißt, sie hat das Recht, ihren Standpunkt zu vertreten, wozu ihr das Wort zu erteilen ist. Dieses Beratungsrecht ist umfassend, so dass keine Beschränkung auf Fragen der schwerbehinderten Beschäftigten besteht.
Ein Stimmrecht hat die Schwerbehindertenvertretung dagegen nicht, selbst dann nicht, wenn die betreffende Angelegenheit besonders die schwerbehinderten Menschen betrifft. Allerdings spricht nichts gegen die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung während der Abstimmung.

Stellt ein Betriebsratsbeschluss nach Ansicht der Schwerbehindertenvertretung eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderter Menschen dar, so kann sie die Aussetzung des Beschlusses beantragen (§ 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX und § 35 BetrVG).

Im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson an der Sitzungsteilnahme (durch Abwesenheit, Befangenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben) kann ihr Stellvertreter teilnehmen und ist hierfür zu laden. Ist die Vertrauensperson zugleich Betriebsratsmitglied und nimmt sie an der Sitzung teil, so ist keine tatsächliche Verhinderung anzunehmen. Der Ausübung beider Ämter in der Sitzung steht nichts entgegen. Die Vertrauensperson kann sich als solche und als Betriebsratsmitglied äußern.

Im Falle der Heranziehung des Stellvertreters (vgl. § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX) besteht dagegen kein Teilnahmerecht seinerseits zeitgleich mit der Vertrauensperson (nur entweder oder).

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