Gefordert wurde eine Abkehr von der 100-Prozent-Krankschreibung schon länger, nun ist es beschlossen: Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beitragssatzstabilisierung der Gesetzlichen Krankversicherung (GKV) verabschiedet.
Der Name verrät das Ziel: Es geht nicht primär darum, Arbeitnehmern neue Möglichkeiten aufzuzeigen, ihre Arbeitsfähigkeit wohl überlegt zu schonen („Ich bleibe einen halben Tag zuhause, dann werde ich nicht richtig krank“); oder Arbeitsausfälle bei Arbeitgebern ein Stück weit abzufedern. Ziel der Kombination aus Teilzeit und anteiligem Krankengeld ist es, die Krankenkassen finanziell zu entlasten. Ein Argument dafür ist, dass Langzeiterkrankungen zugenommen haben. Versicherte mit voraussichtlich länger dauernden und schweren Erkrankungen soll eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht werden.
Was ist neu ab 2028?
Und dies ist geplant laut neuem § 44c SGB V: Statt bisher entweder 0 Prozent oder 100 Prozent Arbeitsfähigkeit sind ab 2028 Abstufungen von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich. Bei einer 50-Prozent-Krankschreibung und einer 40-Stunden-Woche ist man also 20 Stunden „krank“ und muss 20 Stunden arbeiten.
Was bedeutet das finanziell?
In den ersten sechs Wochen einer (Teil-)Krankschreibung ändert sich finanziell für den Arbeitnehmer nichts; es bleibt bei der vollen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EFZG) – ganz unabhängig davon, ob teilweise gearbeitet wird oder nicht.
Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung teilen sich Arbeitgeber und Krankenkasse die Kosten.
Was ist der Unterschied zur stufenweisen Wiedereingliederung?
Anders als beim Hamburger Modell (stufenweise Wiedereingliederung) vergütet der Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeit nach dem Ende der Entgeltfortzahlung (sechs Wochen) bei der Teilkrankschreibung mit einem anteiligen Gehalt. Es wird danach berechnet, wie viel Arbeit (noch) geleistet wird – also wie bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend der verkürzten Arbeitszeit.
Den krankheitsbedingten Teilausausfall des Gehalts übernimmt die Krankenkasse mit einem „Teilkrankengeld“. Die Höhe beträgt, wie beim Krankengeld, 70 Prozent des ausfallenden Bruttolohns, maximal aber 90 Prozent des Nettoentgelts.
Rein wirtschaftlich betrachtet ist die Teilkrankschreibung für Beschäftigte mit Langzeiterkrankung nach Ablauf der sechs Wochen also vorteilhafter gegenüber einer vollständigen Krankschreibung. Unternehmen tragen höhere Kosten, erhalten dafür jedoch Arbeitsleistung; die Krankenkassen werden auch entlastet. Ob sich manche Arbeitnehmer aus finanzieller Sorge zu viel zumuten, das wird sich zeigen.
Wichtig: Die Teilarbeitsunfähigkeit hat Vorrang gegenüber einer stufenweisen Wiedereingliederung.
„Die Teilarbeitsunfähigkeit hat Vorrang gegenüber einer stufenweisen Wiedereingliederung.“
Verlängert die Teil-AU das Krankengeld?
Nein, weder die Dauer der Entgeltfortzahlung noch die maximale Krankengeldbezugsdauer (78 Wochen) wird durch eine Teilarbeitsunfähigkeit verlängert.
Wann kann eine Teilkrankschreibung ausgestellt werden?
„Kleinere“ Erkrankungen sind nicht erfasst, nur bei längeren und nicht geringfügigen Erkrankungen mit voraussichtlich mehr als vier Wochen Krankheitsdauer kommt die Teilkrankschreibung in Betracht, wie z.B. bei psychischen Erkrankungen, Rückenleiden oder Krebserkrankungen. Bei solchen Diagnosen könne eine schrittweise Rückkehr therapeutisch sinnvoll sein, heißt es im Gesetzentwurf.
Für wen gibt es die Möglichkeit der Teilkrankschreibung?
Die Teilkrankschreibung gibt es nur für Versicherte im Sinne des SGB V, also nur für gesetzlich Versicherte. Für Privatversicherte oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber) ist die Teilkrankschreibung nicht vorgesehen.
Wichtig: Die Inanspruchnahme der Teilarbeitsunfähigkeit ist freiwillig! Voraussetzung ist, dass sowohl die Beschäftigten als auch der Arbeitgeber zustimmen.
Die Teilkrankschreibung eröffnet außerdem keinen Anspruch auf Anpassung des Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Diese können aber einvernehmlich vereinbart oder per Direktionsrecht angewiesen werden.
Das sind die Voraussetzungen der Teilarbeitsunfähigkeit auf einen Blick:
- Es wird das Einverständnis des Beschäftigten benötigt.
- Es braucht eine ärztliche Feststellung der langfristigen Erkrankung mit teilweiser Arbeitsfähigkeit (voraussichtlich mehr als vier Wochen).
- Sodann müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die Bereitschaft zu einer teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung anzeigen, mit Angabe des Umfangs und des Zeitraums.
- Der Arbeitgeber muss innerhalb von sieben Kalendertagen per Textform erklären, ob der Arbeitsplatz für eine teilweise Arbeitsaufnahme geeignet ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zustimmung oder lehnt der Arbeitgeber ab, bleibt es bei der Krankschreibung in vollem Umfang.
- Vor Ablauf des attestierten Zeitraums kann der Versicherte die Teilarbeitsunfähigkeit beenden, in dem er dem Arbeitgeber in Textform mittteilt, dass er die Arbeitsleistung nicht mehr oder nicht im vereinbarten Umfang erbringen kann.
- Der Arbeitgeber kann vor Ablauf des attestierten Zeitraums die Teilarbeitsunfähigkeit beenden, indem er seine Zustimmung zur teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform zurücknimmt.
- Ein Anspruch der Beschäftigten auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht nicht.
Wie geht es weiter?
Näheres zur Feststellung und Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit wird der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie festlegen.
Praktische Knackpunkte könnten dabei unter anderem Schichtdienst, flexible Arbeitszeiten, Berechnung von Urlaub, Berechnung von Bonus- und Sonderzahlungen sowie die ungleichmäßige Verteilung von Arbeitszeiten sein.
Lob und Kritik
Sozialverbände und Ärzte warnen vor Überlastung und sehen die Gefahr, dass sich Beschäftigte „zu früh zu viel zumuten“. Befürworter der Reform argumentieren hingegen, dass die Teilkrankschreibung den hohen Krankenstand senken könnte. Ärzte fürchten den mit den Neuerungen verbundenen Aufwand.
Wirft man einen Blick nach Schweden, findet man dort heute einen Anteil von etwa 30 Prozent der Krankschreibungen als Teilkrankschreibungen. Es gibt in Schweden 25, 50, 75 oder 100 Prozent Krankschreibung, die Ärzte müssen hierzu die Funktionseinschränkungen des Erkrankten und die konkreten Arbeitsanforderungen in seinem Job beurteilen. Aber: schwedische Ärzte werden regelmäßig fortgebildet, sodass sie die Arbeitsanforderungen in einzelnen Berufen beurteilen können.
Nun werden Erfahrungen gesammelt
Erst einmal müssen mit dem neuen Modell Erfahrungen gesammelt werden. Sodann erfolgt eine Evaluation der Neuregelung im Hinblick auf die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie auf die Entwicklung der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit. (cbo)