Wann kommt ein Ersatzmitglied im Betriebsrat zum Einsatz?
Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes sind auf den ersten Blick eindeutig: Sobald ein Betriebsratsmitglied dauerhaft oder vorübergehend ausscheidet, rücke ich als Ersatzmitglied nach (vgl. § 25 Abs. 1 BetrVG). Dies geschieht ohne weitere Voraussetzungen automatisch und ist sogar unabhängig davon, ob ich selbst davon Kenntnis habe. Ab diesem Moment bin ich Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten.
Ein Beispiel: Ein festes Betriebsratsmitglied unseres Gremiums hat vom 02. Februar bis 09. Februar Urlaub. Wenn am 04. Februar die regelmäßige Betriebsratssitzung stattfindet, wann rücke ich nach? Nicht etwa erst am Tag der Betriebsratssitzung, sondern direkt ab Urlaubsbeginn am 02. Februar, auch wenn ich unter Umständen erst später mit der Ladung zur Betriebsratssitzung von der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds erfahre.
Wenn der Betriebsratsvorsitzende ausfällt
Und wie wäre es, wenn dieser Kollege der Betriebsratsvorsitzende ist? Rücke ich dann auch in seine Position nach und muss plötzlich die Sitzung leiten? Nein! Das übernimmt der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, der in der ersten sogenannten konstituierenden Sitzung des Gremiums gewählt wurde. Ich rücke als ordentliches Mitglied in das Betriebsratsamt nach, nicht auch in die Funktion des konkreten verhinderten Betriebsratsmitglieds (sog. „gespaltene Stellvertretung“).
Damit ich meine Betriebsratstätigkeiten qualifiziert ausführen kann, benötige ich für die Zeit meines Einsatzes alle erforderlichen Informationen. Eine regelmäßige, vorsorgliche Information steht mir zwar auch als häufig an Sitzungen teilnehmendem Ersatzmitglied nicht zu, weil ich nur während der Zeit des Nachrückens als Betriebsratsmitglied zu behandeln bin. Währenddessen sind aber alle erforderlichen Informationen zu gewähren. So ist mir z.B. der Zugang auf den Server zu ermöglichen, auf dem alle Informationen liegen, die ich für die Themen benötige, bei denen ich mitdiskutiere und entscheide.
Ersatzmitglieder sind wichtig für die Beschlussfähigkeit
Eines ist mir jedenfalls sehr schnell klar geworden: Ersatzmitglieder sind wichtig. Sie halten die Anzahl der Gremiumsmitglieder konstant und gewährleisten so die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats. Denn nur, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, ist der Betriebsrat beschlussfähig (vgl. § 33 BetrVG). Außerdem bringen sie neue Blickwinkel und frischen Wind mit ins Gremium. Das gilt besonders, wenn sie aus einer noch nicht im Gremium vertretenen Abteilung kommen.