Laut Paragraph 106 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Wirtschaftsausschuss Anspruch darauf, über Änderungen der Betriebsorganisation (§ 106 Abs. 3 Nr. 9 BetrVG) informiert zu werden. Daneben muss er aber auch über Änderungen des Betriebszwecks informiert werden, zB. wenn plötzlich von PKW-Produktion auf LKW umgestellt wird.
In Paragraph 111 des Betriebsverfassungsgesetzes werden Veränderungen der Betriebsorganisation und des Betriebszweckes als "Betriebsänderungen" geregelt (§ 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG). Dies gilt allerdings nur unter der dort genannten Beschränkung auf Änderungen, die "grundlegend" sind, wenn also z.B. der Betriebsaufbau nicht mehr dem vorherigen Aufbau entspricht oder sich die Produktionsziele oder Dienstleistungen erheblich ändern.
Tipp:
Auch im Rahmen der Personalplanung nach § 92 BetrVG können im Vorfeld eventuell Informationen über Änderungen der Betriebsorganisation zu bekommen sein.
Laut § 106 Abs. 3 Nr. 9 BetrVG müssen die Änderungen nicht grundlegend sein. Folgende Fälle zählen zur Betriebsorganisation:
- Änderung des Betriebsablaufs, bzw. der Struktur (Zahl, Gliederung und Aufbau der Abteilungen)
- Änderung der Unterstellungsverhältnisse
- Zentralisierung/Dezentralisierung
- Einführung von Großraumbüros
- Einführung von EDV-Anlagen
- Einführung von Mehrschichtsystemen
- Neue Leitungsstrukturen
- Übergang zur Gruppenarbeit
- Aufspaltung eines Betriebs
- Abspaltung einer Betriebsabteilung
Folgende Fälle zählen zur Änderung des Betriebszwecks:
- Übergang z.B. von Pkw-Produktion auf Lkw-Produktion
- Einführung neuer Dienstleistungen
Tipp:
Teilweise überlappen sich § 111 und § 106 Abs. 3 BetrVG bezüglich der Unterrichtungspflicht. Deswegen sollten Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat ständig in Kontakt miteinander stehen.