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Arbeitnehmer können zur Vertretung wegen Kinderbetreuung fast 15 Jahre lang immer wieder neu befristet eingestellt werden, ohne dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2015, 7 AZR 310/13
Der Arbeitnehmer war 15 Jahre lang aufgrund von zehn befristeten Arbeitsverträgen als stellvertretender Leiter der Küche eines Alten- und Pflegeheims beschäftigt. Das Alten- und Pflegeheim wird vom Arbeitgeber, einer Stadt, betrieben. Weitere Küchen betreibt der Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer vertrat jeweils die stellvertretende Küchenleiterin (Frau S), die in dieser Zeit infolge der Geburt von drei Kindern wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung, Mutterschutz, Erziehungsurlaub beziehungsweise Elternzeit und Sonderurlaub ausfiel. Die Laufzeiten der jeweiligen befristeten Verträge entsprachen immer dem vorher geschätzten Arbeitsausfall der stellvertretenden Küchenleiterin. Der letzte Arbeitsvertrag wurde vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2013 abgeschlossen.
Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die letzte Befristung sei unwirksam. Sie sei nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe nicht mehr mit der Rückkehr von Frau S rechnen können. Die Befristung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Der Arbeitgeber hätte prüfen müssen, ob Frau S nach einer etwaigen Rückkehr auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden könne.
Die letzte Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) als Vertretungsbefristung gerechtfertigt.
Zwar können 10 befristete Arbeitsverträge über einen Zeitraum von fast 15 Jahren auf einen Rechtsmissbrauch hinweisen. Hier habe der Arbeitgeber dies aber widerlegen können. Der Arbeitnehmer wurde ausschließlich zur Vertretung der stellvertretenden Küchenleiterin eingestellt und vertrat diese auch unmittelbar. Der Arbeitgeber habe eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vertretung getroffen und konnte mit der Rückkehr der ausgefallenen Arbeitnehmerin rechnen. Gerade bei Kinderbetreuung können nämlich längere Ausfallzeiten entstehen, die wiederum zu längeren Vertretungszeiten führen. Der Arbeitgeber war auch nicht verpflichtet, die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers als stellvertretender Küchenleiter durch Versetzung seiner Stammkraft zu ermöglichen.