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24h-Pflege: Altenpflegerin bekommt Lohn für 21 Stunden pro Tag

Eine Altenpflegerin, die im Rahmen einer „24 Stunden Pflege“ mehrere Monate lang umfassende Betreuungsleistungen erbrachte, hat Anspruch auf Vergütung in Höhe des Mindestlohns für 21 Stunden pro Tag.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19

Stand:  4.9.2020
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Das ist passiert: 

Auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit „24 Stunden Pflege zu Hause“ warb, war eine Altenpflegerin von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland vermittelt worden, wo sie die Pflege einer 96-jährigen hilfsbedürftigen Dame übernahm. Neben Körperpflege, Hilfe beim Essen und der Führung des Haushalts leistete die Pflegerin der Hilfsbedürftigen auch regelmäßig Gesellschaft. Dazu wohnte die Pflegerin in der Wohnung der Dame und hielt sich auch nachts bereit, für den Fall, dass diese Hilfeleistung benötigte. In ihrem Arbeitsvertrag war dafür eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart. Nach einigen Monaten wandte die Pflegerin sich an ein Gericht, da die tatsächliche Arbeitsleitung weit über den vereinbarten 30 Stunden lag. Sie arbeite jeden Tag von 6.00 Uhr bis etwa 22.00/23.00 Uhr und sei oft auch nachts im Einsatz. Dafür verlangte sie ein angemessenes Entgelt. 

Das entschied das Gericht: 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gab der Altenpflegerin Recht und sprach ihr  den geforderten Mindestlohn für eine tägliche Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Insgesamt wurde die Vermittlungsagentur durch das Urteil zu einer Nachzahlung von gut 40.000 € verpflichtet. Angesichts der umfassenden Pflegeaufgaben und der nächtlichen Bereitschaftszeiten sei es der Pflegerin nur in einem Umfang von circa drei Stunden täglich zuzumuten gewesen, sich den Anforderungen zu entziehen. Eine Berufung des Arbeitgebers auf die vertraglich vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche sei treuwidrig, da eine umfassende Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Klägerin übertragen worden sei. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Arbeit so zu organisieren, dass Arbeitszeiten eingehalten werden können. Dies sei hier nicht gesehen. Die angesetzte Arbeitszeit von wöchentlich 30 Stunden sei angesichts des zugesagten Leistungsspektrums unrealistisch. 

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. 

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