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50.000 Euro Nachzahlung nach fünf Jahren „Praktikum“

Ein Praktikumsvertrag über mehr als 5 Jahre mit einem Stundenlohn von 1,62 Euro ist sittenwidrig. Es besteht ein Anspruch auf Lohnnachzahlung in Höhe des Mindestlohns.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13. Juni 2016, 3 SA 23/16

Stand:  30.6.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war seit September 2009 im Rahmen eines „Praktikumsvertrags“ bei einem Versicherungs- und Finanzvermittler angestellt. Sie verpflichtete sich, 43 Stunden pro Woche zu arbeiten und erhielt hierfür eine Vergütung in Höhe von 300 Euro monatlich. Ursprünglich war ein Praktikum zur Ausbildung zur Finanzfachwirtin vereinbart gewesen. Die Ausbildung erfolgte jedoch nur an Montagabenden und an einigen Samstagen, an den übrigen Tagen erbrachte sie ihre Arbeitsleistung. Nachdem die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit im März 2015 beendete, verlangte sie die Nachzahlung eines angemessenen Lohns in Höhe einer branchenüblichen Vergütung. Der Arbeitgeber weigerte sich und führte aus, die Leistungen der Frau seien unterdurchschnittlich gewesen und deshalb eine Ausbildung auch am Samstag und Montagabend nötig gewesen. Die Arbeitnehmerin erhob Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Nach Ansicht des Gerichts lag ein Arbeitsverhältnis und keine Ausbildung vor. Die Arbeitnehmerin habe wie andere Angestellte auch, Arbeitsleistungen erbracht, die auch als solche zu honorieren seien. Daran ändere auch die Bezeichnung als „Praktikumsvertrag“ nichts. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags an und diese habe nicht dem Praktikumszweck gedient. Eine Ausbildung fand überwiegend nicht statt. Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber daher, für die über 5-jährige Beschäftigungsdauer knapp 50.000 Euro an Lohn, Steuern und Sozialabgaben nachzuzahlen.

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