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Bei Versorgungsordnungen zur betrieblichen Altersversorgung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Zusage und Umfang der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich frei gestalten. Was aber passiert, wenn die vom vorigen Job „mitgenommene“ Altersversorgung am Ende schlechter ausfällt als die kollektive Regelung im neuen Unternehmen?
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.12.2021, 3 AZR 123/21
Ein Arbeitnehmer einigte sich bei einem Jobwechsel im Jahr 1986 mit seinem neuen Arbeitgeber über die Fortsetzung seiner bisherigen Versorgung über die BVV, (Beamtenversicherungsverein des Bankgewerbes). Er dachte, diese Regelung sei vorteilhafter für ihn. Sein neuer Arbeitgeber schloss ihn wegen der individuellen Vereinbarung von der im Unternehmen neu verhandelten Regelung zur betrieblichen Altersversorgung - in welcher eine Ausschlussklausel für diesen Fall enthalten war - aus.
Das „böse Erwachen“ kam dann bei Renteneintritt: Der Arbeitnehmer stellte fest, dass er mehr bekommen hätte, wäre er der Regelung zur betrieblichen Altersversorgung seines Unternehmens angehören würde. Er forderte von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der BVV-Pensionskasse und der betrieblichen Altersversorgung des „neuen“ Arbeitgebers.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Mitarbeitern eine Herauslösung aus einer künftigen kollektiven Versorgungsordnung vereinbart – besonders dann, wenn dies auf Wunsch des Arbeitnehmers geschieht, weil dieser eine von einem früheren Arbeitgeber getroffene Versorgung fortsetzen wolle.
Aber: Für den Fall, dass die spätere kollektive Versorgungszusage wider Erwarten günstiger ausfalle, sei es treuwidrig, wenn der Arbeitgeber sich auf die abweichende Einzelzusage berufe. Es sei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dazu verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer eine Anpassung/Aufhebung der Einzelvereinbarung anzubieten.
Jedoch erteilte das BAG dem Kläger eine Absage insoweit, als dieser die Versorgung aus der (kollektiven) Versorgungsordnung des neuen Arbeitgebers zusätzlich zu der Versorgung über die BVV-Pensionskasse forderte. Denn der Arbeitgeber habe dem Kläger allenfalls eine Einbeziehung in die kollektive Versorgungsordnung unter Anrechnung seiner BVV-Ansprüche anbieten müssen. Anrechenbar sei allerdings nur derjenige Teil der BVV-Pensionskassenversorgung, die auf Arbeitgeberbeiträgen beruhten. Die auf Beiträgen des Klägers beruhenden Anteile der BVV-Pensionskassenversorgung seien hingegen nicht anrechenbar.
Sogenannte „Alles oder Nichts-Klauseln“ hinsichtlich der Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus kollektiven Versorgungszusagen sind somit nicht sinnvoll, sondern sollten Anrechnungsklauseln vorsehen. dz