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Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, die Ausbildung im Betrieb zu überwachen. Nach § 98 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat einen Ausbilder abberufen, wenn dieser persönlich oder fachlich nicht geeignet ist. An die Einschätzung der Industrie- und Handelskammer (IHK) ist der Betriebsrat dabei nicht gebunden.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2017, 15 TaBV 2/17
Der Betriebsrat möchte die Abberufung eines Ausbilders im Betrieb erreichen. Der Ausbilder ist ausgebildeter Elektroinstallateur, hat aber keinen Meisterabschluss. Bereits 1988 hat er seine Ausbildereignungsprüfung erfolgreich abgeschlossen. Seit 2014 ist er Ausbildungsbeauftragter der IHK und dort auch Prüfer für die Ausbildungsberufe Mechatroniker und Fachkraft für Metalltechnik.
Bei seiner Tätigkeit im Betrieb kam es seit 2015 häufiger zu zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen mit Auszubildenden. So sprach er z.B. einen Auszubildenden regelmäßig mit „Hey Türke“ oder „Türke mach mal“ an. Der Betriebsrat möchte die Abberufung des Ausbilders erreichen. Er meint, der Ausbilder sei weder persönlich geeignet, wie die genannten Vorfälle zeigen, noch sei er fachlich geeignet, da er keinen Meisterabschluss habe.
Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht und legte der Arbeitgeberin auf, den Ausbilder abzuberufen. Der Betriebsrat habe nach § 98 Abs. 2 BetrVG neben den öffentlich-rechtlichen Stellen (z.B. der IHK) ein eigenständiges Überwachungs- und Kontrollrecht hinsichtlich der Ausbilder im Betrieb.
Im vorliegenden Fall mangele es dem Ausbilder sowohl an der fachlichen als auch an der persönlichen Eignung. Die persönliche Eignung fehle, weil er seine Aufgaben vernachlässigt habe (§ 98 Abs. 2 Halbsatz 2 3. Fall BetrVG). Zur fachlichen Eignung führte das Gericht Folgendes aus: Der Ausbilder habe eine Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Elektroinstallateur“. Dies entspreche aber weder der Fachrichtung „Mechatroniker“ noch der Fachrichtung „Fachkraft für Metalltechnik“, für die er als Ausbilder im Betrieb zuständig sei. Auch außerhalb seiner Berufsausbildung seien keine Umstände erkennbar, die ihn zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in den von seiner eigenen Ausbildung nicht abgedeckten Segmenten befähigten. Auch andere Ausbilder könnten die fachliche Eignung des betroffenen Ausbilders nicht ersetzen. Der Ausbilder sei deshalb fachlich ungeeignet.