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Abfindungsanspruch aus (Tarif-)Sozialplan nur bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Streit um die Abfindung: Der Arbeitnehmer muss im Klageverfahren darlegen, dass der Geltungsbereich eines Sozialplans oder Tarifsozialplans seinen Fall umfasst. Er hat nachzuweisen, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2022, 3 Sa 831/22

Stand:  2.5.2023
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Das ist passiert

Der Betrieb des Theaters, an dem die Klägerin beschäftigt war, wurde eingestellt. Zuletzt arbeiteten dort nur noch so wenige Arbeitnehmer, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kam. Hinsichtlich der Betriebsschließung schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifsozialplan, der die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Arbeitnehmer vorsah. Nach § 1 galt der Tarifsozialplan „für alle Mitarbeiter*innen des Unternehmens […] die auf Grund der Schließung bzw. Betriebsstilllegung des Theaterbetriebs ihren Arbeitsplatz verlieren und deren Arbeitsverhältnisse bei dem Unternehmen aus diesem Grund enden“.

Der Klägerin wurde wegen des Diebstahlverdachts eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht, am Ende aber tatsächlich “nur” ordentlich gekündigt. Im vorgelagerten Kündigungsschutzprozess berief sich die Beklagte zur Begründung der Kündigung auf den Tatvorwurf bzw. den dringenden Verdacht, die Klägerin habe ein Eigentumsdelikt begangen. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage mit rechtskräftigem Urteil ab, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei. Die Beklagte stellte der Klägerin sodann ein Zeugnis aus, in dem als Beendigungsgrund betriebsbedingte Gründe angegeben waren. Das Arbeitsgericht wies die auf Zahlung einer Abfindung gemäß Tarifsozialplan gerichtete Klage ab.

Das entschied das Gericht

Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen des Geltungsbereichs nach § 1 des Tarifsozialplans, weil ihr Arbeitsverhältnis nicht „auf Grund der Schließung bzw. Betriebsstilllegung des Theaterbetriebs“ beendet worden sei. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie unter den Geltungsbereich fällt und damit grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, trage die Klägerin. Dies ergebe sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, nach denen die Darlegungs- und Beweislast diejenige Partei trifft, die sich auf eine für sie günstige Rechtsfolge beruft.

Der Klägerin sei der Nachweis betriebsbedingter Gründe für die Kündigung nicht gelungen. Der Arbeitgeber habe sich im Vorfeld der Kündigung und im Kündigungsschutzprozess ausschließlich auf verhaltensbedingte Gründe im Zusammenhang mit dem Diebstahl berufen, welcher der Klägerin vorgeworfen wird.

Zwar sei das Zeugnis widersprüchlich, widersprüchliches Verhalten sei aber erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil die Beklagte sich bereits ausdrücklich auf verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung berufen hatte und kein Vertrauenstatbestand mehr geschaffen werden konnte.

Bedeutung für die Praxis

Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Eröffnung des Geltungsbereichs eines Sozialplans den klagenden Arbeitnehmer trifft, ist für alle Fälle, in welchen der Geltungsbereich eines Sozialplans zumindest zweifelhaft erscheint, von Bedeutung.

Zwar hat das Landesarbeitsgericht der anders lautenden Begründung der Kündigung im Zeugnis in diesem Fall keine Bedeutung beigemessen, im Einzelfall kann dies jedoch anders zu bewerten sein. (dz)

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