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Affenlaute gegen einen dunkelhäutigen Betriebsratskollegen: Kündigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Menschenverachtende Äußerungen gegenüber Kollegen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. November 2020, 1 BvR 2727/19

Stand:  8.12.2020
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Das ist passiert:

Ein Betriebsratsmitglied geriet in einer Betriebsratssitzung mit einem Betriebsratskollegen in Streit. Im Eifer des Gefechts betitelte er ihn mit den Worten „Ugah, Ugah". Unter anderem deshalb wurde dem Betriebsratsmitglied außerordentlich, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt. Gegen diese Kündigung ging das Betriebsratsmitglied gerichtlich vor. Die Arbeitsgerichte – das Arbeitsgericht Köln sowie das Landesarbeitsgericht Köln – sahen die Kündigung als rechtmäßig an, auch weil das Betriebsratsmitglied bereits eine Abmahnung wegen Beleidigung eines Kollegen erhalten hatte. Diese hatte offenbar aber nicht dazu geführt, dass das Betriebsratsmitglied sein Verhalten geändert hätte.
Mit einer Verfassungsbeschwerde rügte das Betriebsratsmitglied nun, durch die Urteile in seinem Recht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes verletzt worden zu sein. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Betriebsratsmitglied nicht recht. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, unabhängig davon sei sie aber auch unbegründet.
Die Äußerung „Ugah, Ugah" sei eine grobe, wegen der ethnischen Herkunft diskriminierende Beleidung. Auch wegen der erfolglosen Abmahnung in der Vergangenheit sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daher nicht zumutbar. Der Arbeitgeber habe eine Fürsorgepflicht dahingehend, seine Arbeitnehmer vor Diskriminierung zu schützen. Dies hätten die Arbeitsgerichte nach einer umfangreichen Beweisaufnahme auch ausführlich begründet. Die mit der Bestätigung der Kündigung verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit sei daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Meinungsfreiheit könne jedenfalls dann eingeschränkt werden, wenn, wie hier, eine herabsetzende Äußerung die Menschenwürde antaste oder wenn sie sich als Schmähung darstelle. (CV-A)

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