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Ein durch Asbest verursachter Tumor des Rippenfells ist eine Berufskrankheit und somit ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Februar 2017, L 3 U 124/14
Ein Mann war von 1948 bis 1993 als Schlosser und später als Elektriker tätig. Bei diesen Tätigkeiten musste er Asbestplatten schneiden und Lötarbeiten mit Asbestband durchführen. Im Jahre 2011 erkrankte er an einem Tumor im Bereich des Brustkorbes. Aufgrund des histologischen Befundes wurden ein sogenanntes Mesotheliom sowie hiervon abweichende Erkrankungen diagnostiziert. Nach wenigen Monaten verstarb der Mann an der Krebserkrankung.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass ein Mesotheliom lediglich wahrscheinlich, nicht aber im Vollbeweis nachgewiesen sei. Da eine Obduktion nicht erfolgt sei, habe das Tumorbild nicht zweifelsfrei geklärt werden können. Die Witwe des Verstorbenen erhob Klage gegen die Berufsgenossenschaft.
Die Richter verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit sei zwar im Vollbeweis nachzuweisen, dass die entsprechende Erkrankung vorliege. Der juristische Vollbeweis erfordere jedoch keine absolute Sicherheit. Ein Mesotheliom ist bereits dann nachgewiesen, wenn es aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft als wahrscheinlich diagnostiziert worden ist, so das Urteil. Zudem habe die Berufsgenossenschaft die Angehörigen des Verstorbenen nicht auf die Bedeutung einer Obduktion hingewiesen. Der hierdurch eingetretene Beweisnotstand führe dazu, dass weniger hohe Anforderungen an den Nachweis eines Mesothelioms zu stellen seien.