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Bei der Frage, ob für ausländische Arbeitnehmer Übersetzungen anzufertigen sind, genügt nicht die Feststellung, dass diese sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können.
LAG München vom 10.01.2019, 4 TaBV 63/18
Die Parteien streiten über die Anfechtung einer BR-Wahl im Jahr 2018. Kern ist dabei die Frage, wann für Arbeitnehmer im Betrieb Übersetzungen angefertigt werden müssen; also wann sie nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Die Betriebsratswahl wurde in diesem Fall nicht für unwirksam zu erklärt. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, die auch geeignet sind, das Wahlergebnis zu beeinflussen, lag nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht vor.
Fakt ist. Nach § 2 Abs. 5 WO BetrVG muss der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache in diesem Sinne mächtig sind, sei nicht lediglich darauf abzustellen, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können, so das LAG. Entscheidend sei vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Zweifelsfall müsse der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen.
Im vorliegenden Fall war eine Übersetzung nicht erforderlich. Die Arbeitnehmer waren in den auf Deutsch abgewickelten und nicht nur Hilfstätigkeiten umfassenden Betriebsablauf integriert, übten qualifizierte Ausbildungsberufe aus und wurden zudem auf Deutsch über die Inhalte einer Sicherheitsunterweisung geprüft. (cbo)