Zunächst einmal sind die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Betriebsrat grundsätzlich selbstständige und voneinander unabhängige Interessenvertretungen für verschiedene Interessensgruppen. Ein Betriebsrat kann Gewerkschaftsmitglied sein, muss aber nicht. Gewerkschaften können mit ihrem Apparat eine große Hilfe für Betriebsräte sein. Ihnen stehen viele Möglichkeiten und Informationen zur Verfügung, die in unterschiedlichen Situationen hilfreich sein können.
Was dürfen Gewerkschaften und was nicht?
Gewerkschaften werden auch im Betriebsverfassungsgesetz an einigen Stellen genannt. Sie dürfen zum Beispiel Betriebsratswahlen einleiten (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Gewerkschaftsfunktionäre auch an Betriebsversammlungen teilnehmen (§ 46 BetrVG). Dazu muss jedoch mindestens ein Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehören. Solange der Ablauf oder die Sicherheit dem nicht entgegenstehen, darf ein Gewerkschaftsvertreter auch bei anderen Gelegenheiten den Betrieb betreten (§ 2 Abs. 2 BetrVG).
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist in Paragraph 2 des Betriebsverfassungsgesetzes das Stichwort. Dennoch haben die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften kein festgeschriebenes Recht, zum Beispiel an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Wenn aber ein Viertel der Betriebsratsmitglieder einen dahin gehenden Antrag stellt, ist ein Vertreter einzuladen (§ 31 BetrVG); dies ist allerdings nur für Gewerkschaften möglich, denen mindestens ein Betriebsratsmitglied angehört. Selbst dann darf dieser Vertreter jedoch nur beraten, bei eventuell zu fassenden Beschlüssen muss er den Raum verlassen. Damit er sich auf die Sitzung vorbereiten kann, müssen ihm die Tagesordnung und der Termin rechtzeitig mitgeteilt werden.
Bei der Betriebsratswahl können nach Paragraph 14 des Betriebsverfassungsgesetzes die Gewerkschaften eigene Wahlvorschläge einreichen (§ 14 Abs. 3 und Abs. 5 BetrVG). Dafür benötigen sie keine Unterschriften (so genannte „Stützunterschriften") der Arbeitnehmer: Der Wahlvorstand muss aber prüfen, ob zwei Beauftragte der Gewerkschaft unterschrieben haben, und ob mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb einer Gewerkschaft angehört. Darüber hinaus können Gewerkschaften zur Wahlversammlung einladen und bei Unregelmäßigkeiten eine Wahl anfechten.
Fazit: Es kann hilfreich sein, sich an eine Gewerkschaft zu wenden. Erfahrungen und Informationen nützen vor allen Dingen neu gegründeten Betriebsräten. Dagegen steht, dass Gewerkschaften erst ab einer bestimmten Mitgliederzahl in einem Betrieb tätig werden und deswegen erstmal Mitglieder geworben werden müssen. Auch der Arbeitgeber ist häufig nicht erfreut, wenn der Einfluss der Gewerkschaften im eigenen Unternehmen wächst.