Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Bei der Höhe des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist auf die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer abzustellen. Zur Vergleichsgruppe gehören die Arbeitnehmer, die beim Eintritt des Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat aufgrund gleicher Qualifikation gleichartige Tätigkeiten verrichtet haben und in derselben Vergütungsgruppe eingruppiert waren.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06. April 2017, 7 Sa 836/16
Der Kläger ist als Techniker bei dem Arbeitgeber tätig. 2006 wurde er erstmals in den Betriebsrat gewählt und ist mittlerweile zu 80 % von seiner Arbeit freigestellt. Er meint, der Arbeitgeber müsse ihm das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG zahlen. Das habe dieser nicht getan. Vergleichbar seien seine Technikerkollegen, die im Zeitpunkt seines erstmaligen Einzugs in den Betriebsrat in derselben Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen seien wie er. Die Eingruppierung in dieselbe Vergütungsgruppe belege die Gleichwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit. Mit seiner Klage verlangt er eine entsprechende Nachzahlung seines Gehalts ab Oktober 2014.
Das Gericht wies die Klage ab. Als Ausgangspunkt für einen Vergleich der Einkommensentwicklung seien die Verhältnisse maßgeblich, die im Zeitpunkt seiner erstmaligen Wahl in den Betriebsrat, also 2006, vorlagen. Für seine Einkommensentwicklung sei auf die entsprechende Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung abzustellen. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG komme es hierbei nicht auf eine hypothetische individuelle Weiterentwicklung des Betriebsratsmitglieds an, sondern auf die betriebsübliche Weiterentwicklung der vergleichbaren Arbeitnehmer. Richtigerweise bestehe die maßgebliche Vergleichsgruppe aus den Technikerkollegen, die 2006 in derselben Vergütungsgruppe eingruppiert waren wie der Kläger und die auf dem gleichen Tätigkeitsniveau beschäftigt waren. Kollegen mit einer außergewöhnlichen individuellen Leistungsentwicklung blieben jedoch außer Betracht. Die weitaus größte Gruppe der vergleichbaren Techniker sei in derselben Entgeltgruppe wie der Betriebsrat eingruppiert und nicht höhergruppiert worden. Daher habe diese Entwicklung als betriebsübliche zu gelten. Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit und der damit verbundenen Freistellung sei demnach nicht erkennbar.