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Anspruch auf Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Art. 17 DSGVO

Ein Arbeitnehmer kann auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2023, 9 Sa 73/21

Stand:  27.11.2023
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer arbeitete für mehrere Jahre in einem Fitnessstudio. In diesem Zusammenhang erhielt er eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Arbeitszeiten unrichtig angegeben zu haben. Als er sein Arbeitsverhältnis beendete, forderte er den Arbeitgeber auf, die Anschuldigung des Arbeitszeitbetrugs zurückzunehmen - also die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. Außerdem forderte er Auskunft über personenbezogene Daten und Übermittlung der Personalakte. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte, erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht. 

Das entschied das Gericht

Das Gericht gab dem Antrag des Klägers insoweit Recht, als dass er einen Anspruch auf Löschung der Abmahnung hatte. So habe sich der Zweck der Abmahnung, nämlich beispielweise die Warnung des Arbeitnehmers vor einer möglichen Kündigung, mittlerweile erledigt, nachdem das Arbeitsverhältnis bereits erloschen sei. Auch diene eine solche Abmahnung nicht mehr zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die nicht mehr erforderliche Abmahnung sei daher nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu löschen, da es keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Abmahnungen gebe. 

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte die vorliegende Frage noch gegenteilig beantwortet (Entscheidung vom 4. Mai 2021, 11 Sa 1180/20), auch das Bundesarbeitsgericht schränkte einen Anspruch auf Löschung ein (17. November 2016, 2 AZR 730/16). Hierbei stützte sich das Gericht jedoch nur auf die Paragrafen §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nicht jedoch auf Art. 17 DSGVO, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht galt. Die Frage nach einem Anspruch auf Löschung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist also noch nicht abschließend geklärt. (sts)

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