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Das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten verstößt weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutzrecht, auch wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Einsicht in ihre Unterlagen widersprochen hat.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 18. April 2012, 16 TaBV 39/11
Der Arbeitgeber betreibt eine neurochirurgische Klinik, in der mehrere Haustarifverträge gelten. Ein Teil der Arbeitnehmer wird außertariflich vergütet, teilweise unter Beteiligung am ärztlichen Liquidationserlös. Der Betriebsrat verlangte die Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten inklusive sämtlicher Lohnbestandteile. Dies wollte der Arbeitgeber jedoch nicht gestatten. Er verwies darauf, dass fast die Hälfte der Arbeitnehmer der Einsichtnahme in ihre Lohnunterlagen widersprochen hatten. Gerade bei hoch- und höchstqualifizierten Mitarbeitern komme es zu freien Gehaltsfindungen, so dass für das Einsichtsrecht des Betriebsrats keine Veranlassung bestehe. Im Übrigen verstoße dieses Recht nach Ansicht des Arbeitgebers gegen deutsches- und Unionsdatenschutzrecht. Der Betriebsrat wollte nun das Einsichtsrecht gerichtlich erzwingen.
Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied: Das Einsichtsrecht ist zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich. Dies ergibt sich einerseits aus seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Tarifverträge und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zum anderen ergibt es sich aus dem Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 BetrVG). Das gilt auch bezüglich der über- und außertariflichen Lohnbestandteile sowie der Beteiligung an den Liquidationserlösen. Denn: Nur wenn der Betriebsrat diese kennt, kann er einschätzen, ob er im Rahmen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 BetrVG initiativ werden soll.
Auch die Widersprüche der Arbeitnehmer ändern daran nichts. Sie können das Einsichtsrecht nicht ausschließen. Dieses besteht unabhängig vom Einverständnis, da andernfalls der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, so das Urteil.
Einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder die Richtlinie 95/46/EG konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen.